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Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten – OrthoptG

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Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs dazu befähigen, insbesondere bei der Prävention, Diagnose und Therapie von Störungen des ein- und beidäugigen Sehens bei Schielerkrankungen, Sehschwächen und Augenzittern mitzuwirken (Ausbildungsziel).

Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25