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Gesetz über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag – OpfBG

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(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2Vorschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordneten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

(2) 1Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.
2Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen ist.
3Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
2Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25