(1) 1Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages ernennt die Gewählte oder den Gewählten.
3Die oder der Opferbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls die Eidesleistung nach § 5 Absatz 4 vorher erfolgte, mit der Vereidigung.
(3) 1Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 5 Absatz 3 oder durch den Tod
(4) 1Der Deutsche Bundestag kann auf Antrag des Ausschusses für Kultur und Medien die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages beauftragen, die oder den Opferbeauftragten abzuberufen.
2Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
(5) 1Die oder der Opferbeauftragte kann jederzeit die eigene Entlassung verlangen.
2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages spricht die Entlassung aus.