(1) Der Händler ist verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung 2023/2430 der zuständigen Behörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(2) Die zuständigen Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen und die Mitwirkung des Händlers zu verlangen.
(3) 1Der Händler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Händler ist von der zuständigen Behörde vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.