1Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:
1.
die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Union beim Verbringen von Obst und Gemüse
a)
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
b)
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
die Veröffentlichung der Liste der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden und der Bundesanstalt (zuständige Behörden) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugelassenen Händler nach Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 und