Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 6a Absatz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes, von denen § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, insbesondere der
1Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) wird die Zuständigkeit übertragen für:
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(1) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 genannten Erzeugnisse müssen im Bundesgebiet nicht den Vermarktungsnormen entsprechen, sofern sie dort ihren Ursprung haben.
(2) 1Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben und aufgrund von Umständen höherer Gewalt nicht den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen entsprechen, dürfen im Bundesgebiet vermarktet werden, wenn sie die allgemeine Vermarktungsnorm nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.
2Diese Erzeugnisse sind in einer Weise zu kennzeichnen, die es dem Verbraucher ermöglicht zu erkennen, aufgrund welcher Art von Umständen die Ware nur den allgemeinen Vermarktungsnormen entspricht.
(1) Die Länder haben die Kontrollstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 zu benennen und der Bundesanstalt zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 mitzuteilen.
(2) Die Länder haben der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder haben der Bundesanstalt jeweils die zusammengefassten Ergebnisse ihrer Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres mitzuteilen.
(1) Der Händler ist verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung 2023/2430 der zuständigen Behörde jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(2) Die zuständigen Behörden sind jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzunehmen und die Mitwirkung des Händlers zu verlangen.
(3) 1Der Händler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Händler ist von der zuständigen Behörde vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
(1) Es ist verboten, als Händler ein Erzeugnis im Sinne des Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU)
(2) Der Händler hat sicherzustellen, dass eine Ware, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ist, nicht ohne Erlaubnis nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 bewegt wird.
(1) Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eine Händlerdatenbank zu erstellen und zu pflegen, die den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1, 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU)
(2) Um die Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken zu gewährleisten, kann die Bundesanstalt die einheitliche Gestaltung sämtlicher Felder der Datenbanken und Anforderungen an die Kompatibilität bei der Datenübermittlung festlegen.
(3) 1Die Länder haben der Bundesanstalt zum Zwecke der Überprüfung der Einheitlichkeit der Datenbanken jährlich bis zum 31. März des Folgejahres jeweils ihre Datenbanken in ihrer Jahresendfassung zu übermitteln.
2Bei begründetem Bedarf kann die Bundesanstalt auch zu einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Datenbanken der Länder anfordern.
(4) Ein Händler darf nicht in die Händlerdatenbank eingetragen werden, wenn die Tätigkeit des Händlers auf
(5) Wenn ein Händler nicht im Bundesgebiet ansässig ist, aber dort eine Tätigkeit ausübt, und Verstöße gegen die Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsvorschriften festgestellt werden, ist er in die Händlerdatenbank aufzunehmen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ist.
1Zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zu den Vermarktungsnormen sowie zur Erstellung der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
2Zum Zwecke der Veröffentlichung der Händlerinformationen und zur Überprüfung der Einheitlichkeit der Händlerdatenbanken verarbeiten die zuständigen Behörden Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes und die Länder übermitteln ihre Daten an die Bundesanstalt.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, und die Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 17. Juni 1996 (BGBl. I S. 857), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. März 2014 (BGBl. I S. 269) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.