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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer – OGewV

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(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25