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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer – OGewV

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(1) 1Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern.
2Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.

(2) 1Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen.
2Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25