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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer – OGewV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist,
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),
Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32),
Beschluss 2013/480/EU der Kommission vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/EG (ABl. L 266 vom 8.10.2013, S. 1, L 102 vom 5.4.2014, S. 22).


(+++ Textnachweis ab: 24.6.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. Anlage 8, Anlage 10 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060)
EGRL 105/2008 (CELEX Nr: 32008L0105)
EGRL 90/2009 (CELEX Nr: 32009L0090)
EURL 101/2014 (CELEX Nr: 32014L0101)
EUBes 480/2013 (CELEX Nr: 32013D0480) +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.6.2016 I 1373 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und Niedersachsen und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 24.6.2016 in Kraft getreten.

Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.

1Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2

1.
Oberflächengewässer
Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;
2.
Übergangsgewässer
Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;
3.
Umweltqualitätsnorm (UQN)
Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Schwebstoffen, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
4.
Prioritäre Stoffe
Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8 aufgeführt sind;
5.
Bestimmte andere Schadstoffe
Stoffe, die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 aufgeführt sind;
6.
Flussgebietsspezifische Schadstoffe
Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 6 aufgeführt sind;
7.
Natürliche Hintergrundkonzentration
Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

1Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
2

1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,
3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,
4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und
5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.
Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(1) 1Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:
2

1.
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
2.
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und
3.
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen.
Danach erfolgen alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.

(2) 1Die zuständige Behörde aktualisiert die für jede Flussgebietseinheit zum 22. Dezember 2013 erstellte Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in Anlage 8 Tabelle 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen:
2

1.
der Informationen nach Absatz 1,
2.
der Bestimmungen nach § 3,
3.
der im Rahmen der Überwachung nach § 10 gewonnenen Informationen,
4.
der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, sowie
5.
anderer verfügbarer Daten, Karten und Modelluntersuchungen.

(3) 1Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist.
2Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG
des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
652/2014
(ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.

(1) 1Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten.
2Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) 1Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist.
2Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

(5) 1Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen.
2Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes:
3

1.
Für die zum 22. Dezember 2021 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 12, 14, 21, 22, 26, 28, 29, 31, 35, 41, 42, 44, 62 und 65 nach Anlage 6 zugrunde zu legen; diese müssen für die Erreichung des guten ökologischen Zustands spätestens ab dem 22. Dezember 2027 eingehalten werden.
2.
Für die zum 22. Dezember 2015 zu aktualisierenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind abweichend von Satz 1 für die in Nummer 1 genannten Stoffe mit den Nummern 2, 3, 6, 14, 21, 35, 41 und 44 die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) zugrunde zu legen; diese sind für die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum 22. Dezember 2021 maßgeblich.

1Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen.
2Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein.
3Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
4Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage 8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.

(1) Abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der gute chemische Zustand zu erreichen

1.
bis zum 22. Dezember 2021 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten und
2.
bis zum 22. Dezember 2027 für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 5 aufgeführten Stoffe, die neu geregelt worden sind.
Bis zum 22. Dezember 2021 gelten für die in Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 4 aufgeführten Stoffe die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 7 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011. Im Übrigen bleiben die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes unberührt.

(2) Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit ihren überarbeiteten Umweltqualitätsnormen erstmalig in den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und aktualisierten Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellen sind, zu berücksichtigen.

(3) 1Für Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstellt die zuständige Behörde bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm nach Maßgabe des § 10 sowie ein vorläufiges Maßnahmenprogramm.
2In den aktualisierten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen sind, sind die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen.

(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, sind im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.

(2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen.

(3) 1Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen.
2Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.

(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 10. Die Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(2) 1Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 6 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 10 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 10 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen.
2Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 8 Tabelle 2.

(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die Stoffe der von der Europäischen Kommission erstellten Beobachtungsliste nach Artikel 8b der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) geändert worden ist, an Überwachungsstellen, die für den jeweiligen Stoff repräsentativ sind.
2Hierbei sind die Überwachungsmatrizes maßgeblich und die Analysenmethoden zu verwenden, die in der Beobachtungsliste festgelegt sind.
3Die Laboratorien, die an der Überwachung der Stoffe der Beobachtungsliste mitwirken, haben mit geeigneten qualitätssichernden Maßnahmen eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen und insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.
4Bei der Bestimmung der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigt die zuständige Behörde die typischen Arten der Verwendung und das Vorkommen des jeweiligen Stoffes.
5Die repräsentativen Überwachungsstellen nach Satz 1 sind nach Maßgabe von Anlage 11 festzulegen.

(2) 1Die Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 sind über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchstens vier Jahren zu überwachen.
2Das Erfordernis der Überwachung entfällt, sobald ein Stoff nicht mehr in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.
3Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 am 24. September 2015. Für jeden neuen Stoff beginnt der Überwachungszeitraum nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.
4Die Stoffe sind innerhalb der zwölf Monate, die auf den Beginn des Überwachungszeitraums nach Satz 3 oder Satz 4 folgen, sowie innerhalb der folgenden Zwölfmonatszeiträume jeweils mindestens einmal zu überwachen.

(3) Liegen für einen Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen vor, so kann von einer zusätzlichen Überwachung des Stoffes nach den Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn der Stoff mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der technischen Leitlinien entspricht, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8b Absatz 5 Satz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erarbeitet werden.

(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Ergebnisse der Überwachung, die sich auf die jeweiligen Zwölfmonatszeiträume nach Absatz 2 Satz 5 beziehen, für das jeweilige Land sowie Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen und die Überwachungsstrategie.
2Die Informationen nach Satz 1 sind erstmalig zu übermitteln:
3

1.
für Stoffe, die in der ersten Beobachtungsliste aufgeführt sind, bis zum 24. Oktober 2016,
2.
für jeden Stoff, der neu in die Beobachtungsliste aufgenommen wird, innerhalb von 19 Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufnahme.
Danach sind die Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit alle zwölf Monate zu übermitteln, solange der Stoff in der Beobachtungsliste aufgeführt ist.

(1) 1Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 1 dar.
2Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darzustellen.
3Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von
Anlage 12
Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen.
4Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 zu kennzeichnen oder in geeigneter anderer Weise darzustellen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann die Informationen über den chemischen Zustand beispielsweise im Hinblick auf einen oder mehrere Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1, Spalten 4, 5 und 7 gesondert von den Informationen über den chemischen Zustand im Hinblick auf die übrigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe in weiteren Karten nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 2 darstellen.
2Für einzelne Stoffe der Anlage 8 Tabelle 1 kann das Ausmaß der Abweichung von der Umweltqualitätsnorm in weiteren Karten dargestellt werden; hierfür sind Kategorien zu verwenden, die das Ausmaß der Abweichung näherungsweise im Wege einer ein- oder mehrmaligen Multiplikation der Umweltqualitätsnorm mit dem Faktor 2 oder 4 beschreiben.

(3) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 12 Nummer 3 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.

(1) 1In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
2

1.
die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten nach § 4 Absatz 1 und 2,
2.
eine Tabelle, in der Folgendes aufgeführt ist:
a)
die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden nach Anlage 9 Nummer 1, die bei der Überwachung von Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 Tabelle 2 verwendet worden sind, sowie
b)
Informationen über die Leistung dieser Analysenmethoden in Bezug auf die in Anlage 9 Nummern 1.3, 1.4 und 1.5 festgelegten Mindestleistungskriterien,
3.
eine Begründung für die nach Anlage 10 Nummer 4 angewandte Überwachungsfrequenz von prioritären Stoffen der Anlage 8, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente oder Biota angewandt wird, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde macht die aktualisierten Bewirtschaftungspläne und den Zwischenbericht nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG über ein zentrales Portal im Internet der Öffentlichkeit zugänglich.

(1) 1Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten richten sich zum Schutz der Meeresgewässer an dem Ziel aus, dass folgende Jahresmittelwerte für Gesamtstickstoff nicht überschritten werden:
2

1.
bei in die Nordsee mündenden Flüssen 2,8 Milligramm pro Liter
a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin zum Zeitpunkt Kenterpunkt Ebbe,
b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen,
2.
bei in die Ostsee mündenden Flüssen 2,6 Milligramm pro Liter
a)
an den jeweiligen Süßwassermessstellen am Grenzscheitel limnisch/marin,
b)
bei Flüssen, deren Mündungsbereich sich außerhalb des Bundesgebiets befindet, an den Punkten, an denen diese Flüsse das Bundesgebiet endgültig verlassen.

(2) Die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Messstellen und Punkte nach Absatz 1 befinden, überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 4 Tabelle 1.

(1) 1Im Rahmen der Überwachung nach § 10 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 13 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 8 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzureichern.
2Dies betrifft insbesondere die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6. Diese Stoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.

(2) 1Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen.
2Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 13 Nummer 5 erfüllt sind.

(1) Die wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, sind zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit

1.
Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
2.
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1379 - 1381)


Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen.
3Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden.
4Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
5Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen.
6Das höchste ökologische Potenzial ist aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

1.
Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:
1.1
Flüsse
1.2
Seen
1.3
Übergangsgewässer
1.4
Küstengewässer
a)
nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist
b)
nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist
2.
Typen von Oberflächengewässern
2.1
Fließgewässer (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:
a)
klein (10 bis 100 Quadratkilometer)
b)
mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer)
c)
groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer)
d)
sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer)
Ökoregion 4: Alpen, Höhe über 800 Meter
Typ 1 Fließgewässer der Alpen
Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen
Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen
Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter
Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes
Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes
Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes
Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes
Typ 5 Grobmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche
Typ 5.1 Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 5.2 (PHYLIB) Feinmaterialreiche silikatische Mittelgebirgsbäche in Vulkangebieten
Typ 6 Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche
Subtyp 6 K Feinmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)
Typ 7 Grobmaterialreiche karbonatische Mittelgebirgsbäche
Typ 9 Silikatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Typ 9.1 Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse
Subtyp 9.1 K Karbonatische fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)
Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges
Typ 10 Kiesgeprägte Ströme
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland, Höhe unter 200 Meter
Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche
Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse
Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche
Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse
Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche
Typ 20 Sandgeprägte Ströme
Typ 22 Marschengewässer
Subtyp 22.1 Kleine und mittelgroße Gewässer der Marschen
Subtyp 22.2 Große Gewässer der Marschen (meist mit Einzugsgebieten innerhalb der Geestgebiete des Norddeutschen Tieflandes)
Subtyp 22.3 Ströme der Marschen (Unterläufe von Elbe und Weser oberhalb der Übergangsgewässer)
Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse
Ökoregionunabhängige Typen
Typ 11 Organisch geprägte Bäche
Typ 12 Organisch geprägte Flüsse
Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern
Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer
Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)
Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)
2.2
Seen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometern oder größer)
Ökoregionen 4 und 9: Alpen und Alpenvorland
Typ 1: Polymiktischer Alpenvorlandsee
Typ 2: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 3: Geschichteter Alpenvorlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 4: Geschichteter Alpensee
Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge
Typ 5: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 6: Polymiktischer kalziumreicher Mittelgebirgssee
Typ 7: Geschichteter kalziumreicher Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 8: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 9: Geschichteter kalziumarmer Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Tiefland
Typ 10: Geschichteter Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 11: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ großem Einzugsgebiet
Typ 12: Flusssee im Tiefland
Typ 13: Geschichteter Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Typ 14: Polymiktischer Tieflandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
Sondertypen (alle Ökoregionen)
Typ 88: Sondertyp natürlicher See (z. B. Moorsee, Strandsee, Altarm oder Altwasser)
Typ 99: Sondertyp künstlicher See (z. B. Abgrabungssee)
2.3
Übergangsgewässer (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometern oder größer)
Typ T1: Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems
Typ T2: Übergangsgewässer Eider
2.4
Küstengewässer
Typen der Küstengewässer der Nordsee
Typ N1: euhalines offenes Küstengewässer
Typ N2: euhalines Wattenmeer
Typ N3: polyhalines offenes Küstengewässer
Typ N4: polyhalines Wattenmeer
Typ N5: euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland
Typen der Küstengewässer der Ostsee
Typ B1 : oligohalines inneres Küstengewässer
Subtyp B1a: Salzgehalt 0,5 – 3 PSU
Subtyp B1b: Salzgehalt 3 – 5 PSU
Typ B2 : mesohalines inneres Küstengewässer
Subtyp B2a: Salzgehalt 5 – 10 PSU
Subtyp B2b: Salzgehalt 10 – 18 PSU
Typ B3 : mesohalines offenes Küstengewässer
Subtyp B3a: Salzgehalt 5 – 10 PSU
Subtyp B3b: Salzgehalt 10 – 18 PSU
Typ B4 : meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet (Salzgehalt 10 – 30 PSU)
3.
Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.
3.2
Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3
Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.
3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen.
3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.
3.6
Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.

Anlage 1 Nr. 2.2 Typ 88 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "z.B" ein fehlender Punkt eingefügt

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1382)


1.
Umfang der Datenzusammenstellung
Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:
1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
a)
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
b)
Organische Phosphorverbindungen
c)
Organische Zinnverbindungen
d)
Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser
aa)
karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder
bb)
Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen
e)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
f)
Zyanide
g)
Metalle und Metallverbindungen
h)
Arsen und Arsenverbindungen
i)
Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe
j)
Schwebstoffe
k)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
l)
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.
1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5
Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.
2.
Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1383 - 1384)


1.
Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
Qualitäts-
komponentengruppe
QualitätskomponenteParameterKategorie
FSÜK
GewässerfloraPhytoplanktonArtenzusammensetzung,
Biomasse
XXXX
Großalgen oder AngiospermenArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XX
Makrophyten/PhytobenthosArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XXX
GewässerfaunaBenthische wirbellose FaunaArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XXXX
FischfaunaArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit,
Altersstruktur
XXX
2.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
QualitätskomponenteParameterKategorie
FSÜK
WasserhaushaltAbfluss und AbflussdynamikX
Verbindung zu GrundwasserkörpernXX
WasserstandsdynamikX
WassererneuerungszeitX
DurchgängigkeitX
MorphologieTiefen- und BreitenvariationX
TiefenvariationXXX
Struktur und Substrat des BodensXX
Menge, Struktur und Substrat des BodensXX
Struktur der UferzoneXX
Struktur der GezeitenzoneXX
TidenregimeSüßwasserzustromX
SeegangsbelastungXX
Richtung vorherrschender StrömungenX
3.
Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen
(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):
3.1
Chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts-
komponentengruppe
QualitätskomponenteParameterKategorie
FSÜK
Flussgebietsspezifische
Schadstoffe
synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe
in Wasser, Sedimenten oder Schwebstoffen
Schadstoffe nach
Anlage 6
XXXX
3.2
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Qualitäts-
komponentengruppe
QualitätskomponenteMögliche ParameterFSÜK
Allgemeine
physikalisch-
chemische
Komponenten
SichttiefeSichttiefeXXX
TemperaturverhältnisseWassertemperaturXXXX
SauerstoffhaushaltSauerstoffgehaltXXXX
SauerstoffsättigungXXXX
TOCX
BSBX
EisenX
SalzgehaltChloridXXXX
Leitfähigkeit bei 25 °CXXX
SulfatX
SalinitätXX
VersauerungszustandpH-WertXX
Säurekapazität Ks (bei versauerungsgefährdeten Gewässern)XX
NährstoffverhältnisseGesamtphosphorXXXX
ortho-Phosphat-
Phosphor
XXXX
GesamtstickstoffXXXX
Nitrat-StickstoffXXXX
Ammonium-StickstoffXXXX
Ammoniak-StickstoffX
Nitrit-StickstoffX

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1385 - 1396)


Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.

2
3Tabelle 1

Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Unbefriedigender
Zustand
Schlechter Zustand
Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen).
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen).
Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen.

Tabelle 2

Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen.
Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und
Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische
wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
WasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Durchgängigkeit des
Flusses
Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
MorphologieLaufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
Allgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen ÖkosystemsBedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 3

Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Makrophyten und
Phytobenthos
Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.
Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.
Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.
Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.
Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Wert, der bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen ist, und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, sodass einige Altersstufen fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, sodass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
WasserhaushaltMenge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
MorphologieVariationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
Allgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben innerhalb des Wertespektrums, das normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen, Sichttiefe und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen, die Sichttiefe und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 4

Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entsprechen.
Es gibt geringfügige Abweichungen bei Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa.
Die Biomasse weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa weichen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab.
Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
GroßalgenDie Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.
Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
AngiospermenDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten.
Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.
Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen.
Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.
Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen.
Benthische wirbellose FaunaDer Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen.Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
MorphologieTiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
Allgemeine BedingungenDie Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische
nichtsynthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 5

Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern

Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.
Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.
Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.
Großalgen und
Angiospermen
Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden.
Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen.
Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden.
Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen.
Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind.
Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird.
Benthische wirbellose FaunaDer Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen.

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
MorphologieTiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter ZustandGuter ZustandMäßiger Zustand
Allgemeine BedingungenDie physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Tabelle 6

Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern

Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische
Qualitätskomponenten
Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, weitestgehend den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten.
Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteHöchstes ökologisches PotenzialGutes ökologisches PotenzialMäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine BedingungenDie physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist.
Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems
Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Die Werte für die Temperatur und die Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert entsprechen den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp vorzufinden sind, der dem betreffenden Gewässer am ehesten vergleichbar ist.und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen nicht über die Werte hinaus, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind.
Spezifische synthetische SchadstoffeDie Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysenmethoden.Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.
Spezifische nicht
synthetische Schadstoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen mit dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte).Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 6.Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1397 - 1409)


1.
Fließgewässer
1.
Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB (Verfahrensanleitung für die ökologische Bewertung von Fließgewässern zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie: Makrophyten und Phytobenthos) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden. Alternativ kann für die Bewertung der Fließgewässer mit Makrophyten auch das NRW-VERFAHREN angewendet werden.
2.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren PERLODES (Bewertungsverfahren von Fließgewässern auf Basis des Makrozoobenthos) anzuwenden.
3.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FIBS (fischbasiertes Bewertungssystem für Fließgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.
Biologische
Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.1
sowie sonstige Gewässertypen
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Makrophyten/ Subtyp 1.1 MRK 0,70 0,48
Phytobenthos MP 0,72 0,43
(PHYLIB) MPG 0,75 0,48
Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“, „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Subtyp 1.2 MRK 0,69 0,44
MP 0,71 0,39
MPG 0,74 0,44
Typ 2 MRK 0,76 0,52
MP 0,78 0,47
MPG 0,81 0,52
MRS 0,79 0,54
Typen
3,
11,
19
MRK 0,72 0,49
MP 0,74 0,44
MPG 0,77 0,49
MRS 0,76 0,51
Typ 4 MRK 0,74 0,50
MP 0,76 0,45
MPG 0,79 0,50
MRS 0,78 0,51
Typen
5,
5.1,
11
MRK 0,72 0,49
MP 0,74 0,44
MPG 0,77 0,49
MRS 0,76 0,51
Subtyp 5.2 MRK 0,70 0,48
MP 0,72 0,43
MPG 0,75 0,48
MRS 0,74 0,50
Typ 9 MRK 0,70 0,48
MP 0,72 0,43
MPG 0,75 0,48
MRS 0,74 0,50
Typen
6,
19
Subtypen
6 K,
9.1 K
MRK 0,71 0,54
MP 0,73 0,49
MPG 0,76 0,54
MRS 0,74 0,56
Typ 7 MRK 0,77 0,53
MP 0,78 0,48
MPG 0,82 0,53
MRS 0,80 0,55
Typ 9.1 MRK 0,74 0,54
MP 0,75 0,49
MPG 0,79 0,54
MRS 0,77 0,55
Typ 9.2 MRK 0,70 0,51
MP 0,72 0,46
MPG 0,75 0,51
MRS 0,74 0,52
Typ 10 MRK 0,70 0,50
MP 0,72 0,45
MPG 0,75 0,50
MRS 0,73 0,52
Typen
11,,
12,,,
14,
16
TRk 0,73 0,52
TRm 0,70 0,49
TRg 0,66 0,45
TNk 0,69 0,52
TNm 0,67 0,49
TNg 0,68 0,47
Typen
11,,
12,,,
14,
15,
19
TRk 0,70 0,51
TRm 0,67 0,48
TRg 0,64 0,44
TNk 0,66 0,51
TNm 0,65 0,48
TNg 0,65 0,46
Typen
15 g,
12,,
TRk 0,76 0,57
TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Typen
15,
18
TRk 0,69 0,50
TRm 0,65 0,46
TRg 0,62 0,43
TNk 0,65 0,50
TNm 0,63 0,46
TNg 0,64 0,45
Typen
16,
17
TRk 0,70 0,51
TRm 0,67 0,48
TRg 0,64 0,44
TNk 0,66 0,51
TNm 0,65 0,48
TNg 0,65 0,46
Typ 17 TRk 0,76 0,57
TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Typ 20 TRk 0,76 0,57
TRm 0,73 0,54
TRg 0,69 0,50
TNk 0,72 0,57
TNm 0,70 0,54
TNg 0,71 0,52
Makrophyten/ Subtyp 1.1 MRK 0,70 0,50
Phytobenthos MP 0,73 0,42
(PHYLIB) MPG 0,78 0,50
Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Diatomeen“ Subtyp 1.2 MRK 0,69 0,45
MP 0,71 0,37
MPG 0,76 0,45
Typ 2 MRK 0,74 0,51
MP 0,77 0,44
MPG 0,82 0,51
MRS 0,79 0,54
Typen
3,
11,
19
MRK 0,69 0,47
MP 0,71 0,39
MPG 0,76 0,47
MRS 0,74 0,49
Typ 4 MRK 0,72 0,47
MP 0,74 0,40
MPG 0,79 0,47
MRS 0,77 0,50
Typen
5,
5.1,
11
MRK 0,69 0,47
MP 0,71 0,39
MPG 0,76 0,47
MRS 0,74 0,49
Typ 5,
Subtyp 5.2
MRK 0,66 0,45
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,71 0,48
Typ 9 MRK 0,66 0,45
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,71 0,48
Typen
6,
19
Subtypen
6 K,
9.1 K
MRK 0,63 0,45
MP 0,66 0,37
MPG 0,71 0,45
MRS 0,68 0,47
Typ 7 MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Typ 9.1 MRK 0,71 0,51
MP 0,73 0,43
MPG 0,78 0,51
MRS 0,76 0,53
Typ 9.2 MRK 0,66 0,46
MP 0,68 0,39
MPG 0,73 0,46
MRS 0,71 0,49
Typ 10 MRK 0,65 0,45
MP 0,68 0,38
MPG 0,73 0,45
MRS 0,70 0,48
Typen
11,,
12,,,
14,
16
TRk 0,72 0,48
TRm 0,67 0,43
TRg 0,62 0,38
TNk 0,66 0,48
TNm 0,64 0,43
TNg 0,65 0,41
Typen
11,,
12,,,
14,
15,
16,
17,
19
TRk 0,68 0,47
TRm 0,63 0,42
TRg 0,58 0,37
TNk 0,62 0,47
TNm 0,60 0,42
TNg 0,61 0,39
Typen
12,,,
15 g,
17,
20
TRk 0,77 0,56
TRm 0,72 0,51
TRg 0,67 0,46
TNk 0,71 0,56
TNm 0,68 0,51
TNg 0,69 0,48
Typen
15,
18
TRk 0,66 0,45
TRm 0,61 0,40
TRg 0,56 0,35
TNk 0,60 0,45
TNm 0,57 0,40
TNg 0,58 0,37
Makrophyten/ Subtypen
1.1,
1.2
MRK 0,70 0,47
(PHYLIB) MP 0,73 0,40
Phytobenthos MPG 0,78 0,47
Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen
2,
3,
4,
11,
19
MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Typen
5,
5.1,
9,
11,
Subtyp 5.2
MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Subtypen
6,
6 K,
9.1 K,
Typ 19
MRK 0,79 0,62
MP 0,81 0,54
MPG 0,86 0,62
MRS 0,84 0,64
Typ 7 MRK 0,75 0,53
MP 0,78 0,45
MPG 0,83 0,53
MRS 0,80 0,55
Typen
9.1,
9.2,
10
MRK 0,75 0,55
MP 0,78 0,48
MPG 0,83 0,55
MRS 0,80 0,58
Typen
11,,
12,,,
14,
16
TRk 0,75 0,55
TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typen
11,,
12,,
14,
15,
18,
19
TRk 0,75 0,55
TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typen
16,
17
TRk 0,75 0,55
TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Typ 20 TRk 0,75 0,55
TRm 0,70 0,50
TRg 0,65 0,45
TNk 0,69 0,55
TNm 0,67 0,50
TNg 0,68 0,48
Makrophyten/ Subtyp 1.1 0,70 0,47
Phytobenthos Subtyp 1.2 0,69 0,42
(PHYLIB) Typ 2 0,79 0,54
Bewertung mit den Modulen „Diatomeen“ und „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 3, 11, 19 0,74 0,49
Typ 4 0,77 0,50
Typen 5, 5.1, 11 0,74 0,49
Subtyp 5.2 0,71 0,48
Typ 9 0,71 0,48
Typen 6, 19
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,72 0,56
Typ 7 0,80 0,55
Typ 9.1 0,76 0,56
Typ 9.2 0,71 0,51
Typ 10 0,70 0,50
Typen
11,, 12,,, 14, 16
0,72 0,53
Typen 11,, 12,,, 14,
15, 19
0,68 0,52
Typen 12,,, 15 g 0,77 0,61
Typen 15, 18 0,66 0,50
Typen 16, 17 0,68 0,52
Typen 17, 20 0,77 0,61
Makrophyten/ Typ 1 0,735 0,540
Phytobenthos Subtyp 1.1 0,70 0,49
(PHYLIB) Subtyp 1.2 0,67 0,39
Bewertung mit dem Modul „Diatomeen“ Typ 2 0,78 0,52
Typen 3, 11, 19 0,67 0,43
Typ 4 0,73 0,44
Typen 5, 5.1, 11 0,67 0,43
Subtyp 5.2, Typ 9 0,61 0,40
Typen 6, 19
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,56 0,39
Typ 7 0,80 0,55
Typ 9.1 0,71 0,51
Typ 9.2 0,61 0,42
Typ 10 0,60 0,40
Typen 15, 18 0,56 0,39
Typen 11,, 12,,, 14, 16 0,69 0,46
Typen 11,, 12,,, 14, 15, 16, 17, 19 0,61 0,43
Typen 12,,, 15 g, 17, 20 0,78 0,61
Makrophyten/ Subtypen
1.1,
1.2
MRK 0,70 0,50
Phytobenthos MP 0,75 0,35
(PHYLIB) MPG 0,85 0,50
Bewertung mit dem Modul „Makrophyten“ Typen
2, 3, 4,
11,
19
MRK 0,70 0,50
MP 0,75 0,35
MPG 0,85 0,50
MRS 0,80 0,55
Typen
5, 5.1, 6, 7,
9, 9.1, 9.2, 10,
11, 19
MRK 0,70 0,50
MP 0,75 0,35
MPG 0,85 0,50
MRS 0,80 0,55
Typen
11, 12, 14,
15, 15 g, 16, 17, 19, 20
TRk 0,745 0,495
TRm 0,65 0,40
TRg 0,55 0,30
TNk 0,63 0,50
TNm 0,575 0,395
TNg 0,60 0,35
Makrophyten/ Subtypen 1.1, 1.2 0,70 0,44
Phytobenthos Typen 2, 3, 4, 5, 5.1, 7, 9, 11, 19 0,80 0,55
(PHYLIB) Typen 6, 19
Subtypen 6 K, 9.1 K
0,87 0,73
Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos (ohne Diatomeen)“ Typen 9.1, 9.2, 10 0,80 0,60
Typen 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19, 20 0,75 0,60
NRW-Verfahren
zur Bewertung von
Fließgewässern
mit Makrophyten
Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 0,995 0,695
Benthische
wirbellose Fauna
(PERLODES)
Typen 1, 2, 3, 4, 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1, 9.2, 10, 11, 12, 14, 15, 15 g, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 0,80 0,60
Fischfauna
(FIBS)
alle Typen 1,086 0,592
Legende:
MRK:
karbonatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
MP:
potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
MPG:
potamal geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen (Grundwasser beeinflusst)
MRS:
silikatisch-rhithral geprägte Fließgewässer der Mittelgebirge, Voralpen und Alpen
TRk:
kleine rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRm:
mittelgroße rhithrale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TRg:
große rhithral-geprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNk:
kleine potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNm:
mittelgroße potamale Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
TNg:
große Niederungsfließgewässer des Norddeutschen Tieflandes
2.
Seen
1.
Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist das Bewertungsverfahren PSI, (Phyto-Seen-Index – Bewertungsverfahren für Seen mittels Phytoplankton zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland Teile 1 und 2) anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren werden ökologische Qualitätsquotienten für die Metrices Biomasse mit den Parametern Gesamtbiovolumen und Chlorophyll a, Algenklassen und den Artenindex berechnet.
2.
Für die biologische Qualitätskomponente Makrophyten/Phytobenthos ist das Bewertungsverfahren PHYLIB (Bewertung von Seen mit Makrophyten & Phytobenthos für künstliche und natürliche Gewässer sowie Unterstützung der Interkalibrierung) anzuwenden. Das Bewertungsverfahren umfasst die Module „Makrophyten“ und „Phytobenthos – Diatomeen“. Nach PHYLIB sind jeweils alle zwei Module anzuwenden, sofern sie zu gesicherten Ergebnissen führen. Module, die zu ungesicherten Ergebnissen führen, sind nicht anzuwenden.
3.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren AESHNA (Bewertungsverfahren für das eulitorale Makrozoobenthos in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) anzuwenden.
4.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren DeLFI-SITE (Deutsches probennahmestandortspezifisches Bewertungsverfahren für Fische in Seen zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie) anzuwenden.
Biologische
Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß Anlage 1 Nummer 2.2
sowie sonstige Gewässertypen
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Phytoplankton
(PSI)
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
0,80 0,60
Phyto-Seen-Index, gesamt
Phytoplankton
(PSI)
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
0,80 0,60
Metric: Artenindex
Phytoplankton Typen 2, 3 0,64 0,31
(PSI) Typ 4 0,60 0,24
Metric: Biomasse
Parameter: Gesamtbiovolumen
Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31
Typ PP 6.1 0,64 0,35
Typ PP 6.2 0,64 0,37
Typ PP 6.3 0,65 0,37
Typ 10 0,58 0,25
Typ PP 11.1 0,63 0,31
Typ PP 11.2 0,62 0,29
Typ 12 0,81 0,58
Typ 13 0,65 0,27
Typ 14 0,62 0,30
Phytoplankton Typen 2, 3 0,70 0,38
(PSI) Typ 4 0,76 0,40
Metric: Biomasse
Parameter: Chlorophyll a
Typen 5, 7, 8, 9 0,56 0,31
Typ PP 6.1 0,64 0,35
Typ PP 6.2 0,64 0,37
Typ PP 6.3 0,65 0,37
Typen 10, 13 0,55 0,31
Typ PP 11.1 0,66 0,36
Typ PP 11.2 0,63 0,30
Typ 12 0,80 0,58
Typ 14 0,67 0,37
Makrophyten/ Typ 1 AKp 0,69 0,48
Phytobenthos Typen 2, 3, 4 AK 0,80 0,55
(PHYLIB) Typen 2, 3, 4 AK 0,74 0,48
Bewertung mit den Modulen „Makrophyten“ und „Phytobenthos – Diatomeen“ Typen 5, 7 (DS 7.1) MKg 0,73 0,53
Typ 6 MKp 0,77 0,53
Typ 7 (DS 7) MKg 0,76 0,53
Typen 8, 9 MTS 0,80 0,53
Typ 10 TKg 10 0,74 0,53
Typen 11, 12 TKp 0,84 0,53
Typ 13 TKg 13 0,76 0,53
Typ 13 TKg 13 0,78 0,53
Typ 14 TKp 0,82 0,53
alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 MTSs 0,80 0,53
Makrophyten/ Typen 1,
5, 7,
10
Akp 0,68 0,51
Phytobenthos MKg
(PHYLIB) TKg10
Modul „Makrophyten“ Typen 2, 3, 4,
6,
8, 9
Ak 0,76 0,51
MKp
MTS
Typ 13 TKg 13 0,71 0,51
Typen 11, 12, 14 TKp 0,87 0,51
alle Typen gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 MTSs 0,76 0,51
Makrophyten/ Typen 1, 2, 3, 4 0,69 0,44
Phytobenthos Typen 2, 3, 4 0,83 0,58
(PHYLIB) Typen 5, 6, 7 (DS 7.1), 14 0,78 0,55
Bewertung mit dem Modul „Phytobenthos – Diatomeen“ Typen 7 (DS 7), 13 0,84 0,55
Typ 8, 9 0,83 0,55
Typen 10, 11, 12, 13 0,80 0,55
alle Typen gemäß Anlage 1
Nummer 2.2
0,83 0,55
Benthische wirbellose Fauna
(AESHNA)
Typen 2, 3, 4, 10, 11, 13 0,80 0,60
Fischfauna
(DeLFI-SITE)
Typen 2, 3, 4 0,85 0,69
Legende:
AKp:
karbonatische, polymiktische Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes
AK:
karbonatische, geschichtete Wasserkörper der Alpen und des Alpenvorlandes, inkl. extrem steile Stellen der karbonatischen Alpenseen (AKs)
TKg 10:
karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
TKg 13:
karbonatische geschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit kleinem Einzugsgebiet
TKp :
karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Norddeutschen Tieflandes mit großem Einzugsgebiet
MTS:
silikatisch geprägte Wasserkörper der Mittelgebirge und des Tieflandes
MTSs:
saure und versauerte Wasserkörper der Alpen, des Alpenvorlandes, der Mittelgebirge und des Tieflandes
MKg:
karbonatische geschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet
MKp:
karbonatische ungeschichtete Wasserkörper des Mittelgebirges mit großem Einzugsgebiet
3.
Übergangs- und Küstengewässer
1.
Für die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton sind im Bereich der Nordsee das Bewertungsverfahren „Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee“ und für die Ostsee das Bewertungsverfahren „Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer“ anzuwenden. Durch das Bewertungsverfahren für die Nordsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a bestimmt. Durch das Bewertungsverfahren für die Ostsee wird der Parameter Biomasse anhand von Chlorophyll a und des Gesamtbiovolumens oder anhand von Chlorophyll a, des Gesamtbiovolumens, des Biovolumens Cyanophyceen und des Biovolumens Chlorophyceen bestimmt.
2.
Für die biologische Qualitätskomponente Großalgen und Angiospermen sind für den Bereich der Nordsee die Bewertungsverfahren SG1 (Bewertungssystem für Seegräser der Küsten- und Übergangsgewässer zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland) und HPI (Helgoland Phytobenthic Index) anzuwenden. In der Ostsee sind für diese Qualitätskomponente die Bewertungsverfahren PHYBIBCO (PHYtoBenthic Index for Baltic inner COastal waters – Verfahren zur Bewertung des ökologischen Zustandes der Makrophyten in den inneren Küstengewässern der Ostsee nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie) und BALCOSIS (Baltic ALgae Community analySIs System – Verfahren zur Erfassung der Angiospermen- und Makroalgenbeständen in den äußeren Küstengewässern der deutschen Ostseeküste) anzuwenden.
3.
Für die biologische Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist das Bewertungsverfahren MarBIT (Marine Biotic Index Tool) anzuwenden.
4.
Für die biologische Qualitätskomponente Fischfauna ist das Bewertungsverfahren FAT – TW (Fish-based Assessment Tool – Transitional Water bodies – Fischbasiertes Bewertungswerkzeug für Übergangsgewässer der norddeutschen Ästuare) anzuwenden.
Biologische Qualitätskomponente
(Bewertungsverfahren)
Typ gemäß
Anlage 1
Nummer 2.3 oder 2.4
Ökologische Qualitätsquotienten
Grenzwert
sehr guter/guter
Zustand
Grenzwert
guter/mäßiger
Zustand
Phytoplankton
(Deutsches Phytoplanktonverfahren für Küstengewässer der Nordsee)
Typen N1, N2 0,67 0,44
Bewertung mit dem Biomasse-Parameter
„Chlorophyll a“
Phytoplankton
(Phytoplanktonbewertungsverfahren für deutsche Ostsee-Küstengewässer)
Typen B3, B4 0,80 0,60
Bewertung mit den Biomasse-Parametern
„Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“
Phytoplankton
(Phytoplanktonindex für deutsche
Ostsee-Küstengewässer)
Typen B1, B2, B3 0,80 0,60
Bewertung mit den Biomasse-Parametern „Chlorophyll a“, „Gesamtbiovolumen“, „Biovolumen Cyanophyceen“, „Biovolumen Chlorophyceen“
Großalgen und Angiospermen
(SG)
Typen N3, N4 0,80 0,60
Phytobenthos
(HPI)
Typ N5 0,80 0,60
Großalgen oder Angiospermen
(PHYBIBCO)
Typen B1 und B2 0,80 0,60
Großalgen oder Angiospermen
(BALCOSIS)
Typen B3, B4 0,80 0,60
Benthische wirbellose Fauna
(MarBIT)
Typen B1, B2, B3, B4 0,80 0,60
Typ N5 0,80 0,60
Fischfauna
(FAT – TW)
Typen T1, T2 0,90 0,68

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1410 - 1413)


1.
Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.
3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.
Nr. CAS-Nr. Stoffname JD-UQN
oberirdische Gewässer
ohne Übergangsgewässer
ZHK-UQN
oberirdische Gewässer
ohne Übergangsgewässer
JD-UQN
Übergangsgewässer
und Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
ZHK-UQN
Übergangsgewässer
und Küstengewässer nach
§ 7 Absatz 5 Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes
Wasser
µg/l
Schwebstoff
oder Sediment
mg/kg
Wasser
µg/l
Wasser
µg/l
Schwebstoff
oder Sediment
mg/kg
Wasser
µg/l
 1 88-73-3 1-Chlor-2-nitrobenzol 10 10
 2 100-00-5 1-Chlor-4-nitrobenzol 30 30
 3 94-75-7 2,4-D 0,2 1 0,02 0,2
 4 834-12-8 Ametryn 0,5 0,5
 5 62-53-3 Anilin 0,8 0,8
 6 7440-38-2 Arsen 40 40
 7 2642-71-9 Azinphos-ethyl 0,01 0,01
 8 86-50-0 Azinphos-methyl 0,01 0,01
 9 25057-89-0 Bentazon 0,1 0,1
10 314-40-9 Bromacil 0,6 0,6
11 1689-84-5 Bromoxynil 0,5 0,5
12 10605-21-7 Carbendazim 0,2 0,7 0,02 0,1
13 108-90-7 Chlorbenzol 1 1
14 79-11-8 Chloressigsäure 0,6 8 0,06 2
15 15545-48-9 Chlortoluron 0,4 0,4
16 7440-47-3 Chrom 640 640
17 57-12-5 Cyanid 10 10
18 333-41-5 Diazinon 0,01 0,01
19 120-36-5 Dichlorprop 0,1 0,1
20 83164-33-4 Diflufenican 0,009 0,009
21 60-51-5 Dimethoat 0,07 1 0,007 0,1
22 149961-52-4 Dimoxystrobin 0,03 2 0,003 0,2
23 133855-98-8 Epoxiconazol 0,2 0,2
24 38260-54-7 Etrimphos 0,004 0,004
25 122-14-5 Fenitrothion 0,009 0,009
26 67564-91-4 Fenpropimorph 0,02 20 0,002 20
27 55-38-9 Fenthion 0,004 0,004
28 142459-58-3 Flufenacet 0,04 0,2 0,004 0,02
29 96525-23-4 Flurtamone 0,2 1 0,02 0,1
30 51235-04-2 Hexazinon 0,07 0,07
31 105827-78-9
138261-41-3
Imidacloprid 0,002 0,1 0,0002 0,01
32 7440-50-8 Kupfer 160 160
33 330-55-2 Linuron 0,1 0,1
34 121-75-5 Malathion 0,02 0,02
35 94-74-6 MCPA 2 2
36 7085-19-0 Mecoprop 0,1 0,1
37 67129-08-2 Metazachlor 0,4 0,4
38 18691-97-9 Methabenzthiazuron 2 2
39 51218-45-2 Metolachlor 0,2 0,2
40 21087-64-9 Metribuzin 0,2 0,2
41 1746-81-2 Monolinuron 0,2 20 0,02 2
42 111991-09-4 Nicosulfuron 0,009 0,09 0,0009 0,009
43 98-95-3 Nitrobenzol 0,1 0,1
44 1113-02-6 Omethoat 0,004 2 0,0004 0,2
45 56-38-2 Parathion-ethyl 0,005 0,005
46 298-00-0 Parathion-methyl 0,02 0,02
47 7012-37-5 PCB-28 0,0005 0,02 0,0005 0,02
48 35693-99-3 PCB-52 0,0005 0,02 0,0005 0,02
49 37680-73-2 PCB-101 0,0005 0,02 0,0005 0,02
50 35065-28-2 PCB-138 0,0005 0,02 0,0005 0,02
51 35065-27-1 PCB-153 0,0005 0,02 0,0005 0,02
52 35065-29-3 PCB-180 0,0005 0,02 0,0005 0,02
53 85-01-8 Phenanthren 0,5 0,5
54 14816-18-3 Phoxim 0,008 0,008
55 137641-05-5 Picolinafen 0,007 0,007
56 23103-98-2 Pirimicarb 0,09 0,09
57 7287-19-6 Prometryn 0,5 0,5
58 60207-90-1 Propiconazol 1 1
59 1698-60-8 Pyrazon (Chloridazon) 0,1 0,1
60 7782-49-2 Selen 3 3
61 7440-22-4 Silber 0,02 0,02
62 99105-77-8 Sulcotrion 0,1 5 0,01 1
63 5915-41-3 Terbuthylazin 0,5 0,5
64 7440-28-0 Thallium 0,2 0,2
65 3380-34-5 Triclosan 0,02 0,2 0,002 0,02
66 668-34-8 Triphenylzinn-Kation 0,0005 0,02 0,0005 0,02
67 7440-66-6 Zink 800 800

(+++ Anlage 6 Nr 2: Zur Anwendung vgl. Anlage 10 Nr 5.1 +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1414 - 1423)


1.
Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial
1.1
Fließgewässer
1.1.1
Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen
Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1
ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Alpen und Alpenvorland
Subtyp 1.1XXXX
Subtyp 1.2XXXX
Subtyp 2.1XXXXX
Subtyp 2.2XXXX
Subtyp 3.1XXXXXX
Subtyp 3.2XXXX
Typ 4XXX
Mittelgebirge
Typ 5XXXXX
Typ 5.1XXXXX
Typ 6XXXXXX
Subtyp 6 KXXXXXX
Typ 7XXXXXX
Typ 9XXXXX
Typ 9.1XXXXXX
Subtyp 9.1 KXXXXX
Typ 9.2XXXX
Typ 10XXX
Norddeutsches Tiefland
Typ 14XXXX
Typ 15XXXXXX
Typ 15 großXXXX
Typ 16XXXX
Typ 17XXX
Typ 18XXXX
Typ 20XXX
Typ 22XX
Typ 23X
Ökoregion unabhängig
Typ 11XXXXXX
Typ 12XXXXXX
Typ 19XXXX
Subtyp 21 NordXXXXX
Subtyp 21 SüdXXXX
Anforderungen
Tmax [°C] Sommer
(April bis November)
< 18< 18< 18< 18< 20< 20< 25< 25
Temperaturerhöhung Sommer [T in K]00000000
Tmax Winter
(Dezember bis März) [°C]
8 10 10 10 10 10 10
Temperaturerhöhung Winter [T in K] 1 1,5 1,5 2 3 3 3
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.
Legende:
ff/tempff:
Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei
Sa-ER:
salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals
Sa-MR:
salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals
Sa-HR:
salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals
Cyp-R:
cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals
EP:
Gewässer des Epipotamals
MP:
Gewässer des Metapotamals
HP:
Gewässer des Hypopotamals
1.1.2
Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
ParameterSauerstoff
(O2)
Bio-
chemischer
Sauerstoff-
bedarf
in 5 Tagen
(BSB5)
Gesamter
organischer
Kohlenstoff
(TOC)
Chlorid
(Cl-)
Sulfat
(SO2-4)
Eisen
(Fe)
Ortho-
phosphat-
Phosphor
(o-PO4-P)
Gesamt-
Phosphor
(Gesamt-P)
Ammonium-
Stickstoff (NH4-N)
Ammoniak-
Stickstoff (NH3-N)
Nitrit-
Stickstoff
(NO2-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/l
Statistische KenngrößeMIN/aMW/aMW/aMW/a90 Perzentil/
a
MW/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/a
Typen nach Anlage 1 Nummer 2.1
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 11> 8< 3 50 0,02 0,05 0,04< 2 10
5, 5.1> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 1 10
6, 6 K, 7, 19> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
9> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 1 10
9.1, 9.1 K> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
9.2, 10> 8< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
11,, 12,> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 1 10
11,, 12,> 9< 3< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
14, 16> 9< 4< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 1 10
14, 16, 18, 19> 9< 4< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
11,, 12,> 8< 4< 10 50 25 0,02 0,05 0,04< 1 10
11,, 12,> 8< 4< 10 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
15, 15 g, 17, 20> 8< 4< 7 50 25 0,02 0,05 0,04< 2 10
22> 73< 15 0,02 0,10
23> 7< 6< 15 0,02 0,05 0,04< 2 10
Subtyp 21 N> 76< 7 50 0,02 0,05 0,04< 2 10
1.2
Seen
Typen nach
Anlage 1
Nummer 2.2
Phytoplankton-
Seen-Subtypen
oder Typgruppen
Maximaler
Trophiestatus
Gesamtphosphor
(Gesamt-P) Saisonmittel
(µg/l)
Sichttiefe
Saisonmittel
(m)
Grenzbereich
sehr gut/gut
Grenzbereich
sehr gut/gut
1 1 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0
2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 10 – 15 5,0 – 3,0
4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 6 – 8 7,0 – 4,5
5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 8 – 12 6,0 – 4,5
6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 18 – 25 3,5 – 2,3
6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,0
6 6.3 eutroph 1 (2,75) 30 – 40 2,5 – 1,6
5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 9 – 14 5,5 – 4,0
10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 17 – 25 5,0 – 3,5
10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 3,0
11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 25 – 35 3,0 – 2,3
11 11.2 eutroph 1 (2,75) 28 – 35 3,0 – 2,0
12 12 eutroph 1 (3,50) 40 – 50 2,5 – 1,5
13 13 mesotroph 1 (1,75) 15 – 22 5,5 – 3,5
14 14 mesotroph 2 (2,25) 20 – 30 4,0 – 2,5
Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe
für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
1.3
Übergangs- und Küstengewässer
Typ nach Anlage 1 Nr. 2.4 Salinität in PSU
(Durchschnittswert)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gesamt-Phosphor
(TP) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1 2,8 0,36 0,029
B2a 7,7 0,17 0,012
B2b 12,9 0,21 0,015
B3a 7,2 0,17 0,013
B3b 11,7 0,18 0,014
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a 8,6 0,35 0,023
B2b 14,8 0,18 0,011
B3b 14,3 0,13 0,009
B4 16,7 0,14 0,01
Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für
verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer

Ostsee:
Typ nach
Anlage 1
Nummer 2.4
Salinität
(Durchschnittswert
in PSU)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gelöster anorganischer Stickstoff (DIN) in mg/l
(Winterdurchschnitt)
Gesamt Phosphor
(Gesamt-P) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
N1/N2 29,0 – 31,5 (30) 0,21 0,17 0,021
N3/N4 16,4 – 30,5 (24) 0,37 0,29 0,024
N5 32,0 0,16 0,13 0,020
T1/T2 3,6 – 23,4 0,67 0,53 0,030
Nordsee:
Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.
2.
Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial
2.1
Fließgewässer
2.1.1
Werte für Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen
Fischgemeinschaft
ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Anforderungen
Tmax Sommer
(April bis November) [°C]
20 20 21,5 23 25 28 28
Temperaturerhöhung Sommer [T in K] 1,5 1,5 1,5 2 3 3 3
Tmax Winter
(Dezember bis März) [°C]
8 10 10 10 10 10 10
Temperaturerhöhung Winter [T in K] 1 1,5 1,5 2 3 3 3
Die Werte für Temperaturerhöhung bezeichnen die maximal zulässige Differenz zwischen den Temperaturen oberhalb und unterhalb einer Einleitungsstelle für Abwärme.
Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 gilt Nummer 1.1.1 entsprechend.
2.1.2
Werte für weitere Parameter nach Anlage 3 Nummer 3.2 für verschiedene Gewässertypen
ParameterSauerstoff
(O2)
Bio-
chemischer
Sauerstoff-
bedarf
in 5 Tagen (BSB5)
Gesamter
organischer
Kohlenstoff (TOC)
Chlorid
(Cl-)
Sulfat
(SO2-4)
pH-WertEisen
(Fe)
Ortho-
phosphat-
Phosphor
(o-PO4-P)
Gesamt-
Phosphor
(Gesamt-P)
Ammonium-
Stickstoff
(NH4-N)
Ammoniak-
Stickstoff
(NH3-N)
Nitrit-
Stickstoff
(NO2-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lµg/lµg/l
Statistische
Kenngröße
MIN/aMW/aMW/aMW/aMW/aMIN/a-MAX/a,MW/aMW/aMW/aMW/aMW/aMW/a
Typen nach
Anlage 1
Nummer 2.1
2.1, 3.1, 2.2, 3.2, 4, 11> 8< 3 2007,0 – 8,5 0,05 0,10 0,1 2 30
5, 5.1> 8< 3< 7 200 756,5 – 8,5 0,7 0,07 0,10 0,1 1 30
6, 6 K, 7> 7< 3< 7 200 2207,0 – 8,5 0,7 0,07 0,10 0,1 2 50
19> 7< 3< 7 200 2207,0 – 8,5 0,7 0,10 0,15 0,1 2 50
9> 7< 3< 7 200 757,0 – 8,5 0,7 0,07 0,10 0,1 1 30
9.1, 9.1 K> 7< 3< 7 200 2207,0 – 8,5 0,7 0,07 0,10 0,1 2 50
9.2, 10> 7< 3< 7 200 2207,0 – 8,5 0,7 0,07 0,10 0,1 2 50
11,, 12,> 8< 3< 7 200 755,5 – 8,0 0,7 0,10 0,15 0,1 1 30
11,, 12,> 8< 3< 7 200 2207,0 – 8,5 0,7 0,10 0,15 0,1 2 50
14, 16> 7< 4< 7 200 1406,5 – 8,5 1,8 0,07 0,10 0,1 1 30
14, 16, 18> 7< 4< 7 200 2007,0 – 8,5 1,8 0,07 0,10 0,2 2 50
19> 7< 4< 7 200 2007,0 – 8,5 1,8 0,10 0,15 0,2 2 50
11,, 12,> 6< 4< 10 200 755,5 – 8,0 1,8 0,10 0,15 0,1 1 30
11,, 12,> 6< 4< 10 200 1407,0 – 8,5 1,8 0,10 0,15 0,2 2 50
15, 15 g, 17, 20> 7< 4< 7 200 2007,0 – 8,5 1,8 0,07 0,10 0,2 2 50
22> 4< 6< 156,5 – 8,5 0,20 0,30 0,3
23> 4< 6< 157,0 – 8,5 0,07 0,10 0,2 2 50
Subtyp 21 N> 4< 6< 7 2007,0 – 8,5 0,07 0,10 0,2 2 50
2.2
Seen
Typ nach
Anlage 1
Nummer 2.2
Phytoplankton-
See-Subtypen
oder Typgruppen
Maximaler
Trophiestatus
Gesamtphosphor
(Gesamt-P) Saisonmittel (µg/l)
Sichttiefe
Saisonmittel
(m)
Grenzbereich
gut/mäßig
Grenzbereich
gut/mäßig
1 1 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0
2, 3 2 + 3 mesotroph 1 (1,75) 20 – 26 3,0 – 2,0
4 4 (sehr) oligotroph (1,25) 9 – 12 4,5 – 3,0
5, 7, 8, 9 7 + 9 mesotroph 1 (1,5) 14 – 20 4,5 – 3,0
6 6.1 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,3 – 1,6
6 6.2 mesotroph 2 (2,5) 35 – 50 2,0 – 1,5
6 6.3 eutroph 1 (2,75) 45 – 70 1,6 – 1,2
5, 7, 8, 9 5 + 8 oligotroph (1,75) 18 – 25 4,0 – 3,0
10 10.1 mesotroph 1 (2,0) 25 – 40 3,5 – 2,0
10 10.2 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 3,0 – 2,0
11 11.1 mesotroph 2 (2,5) 35 – 45 2,3 – 1,5
11 11.2 eutroph 1 (2,75) 35 – 55 2,0 – 1,3
12 12 eutroph 1 (3,50) 60 – 90 1,2 – 0,8
13 13 mesotroph 1 (1,75) 25 – 35 3,5 – 2,5
14 14 mesotroph 2 (2,25) 30 – 45 2,5 – 1,5
Werte für Gesamtphosphor und Sichttiefe
für verschiedene Gewässertypen und Typengruppen
2.3
Übergangs- und Küstengewässer
Typ nach
Anlage 1 Nr. 2.4
Salinität in PSU
(Durchschnittswert)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gesamt-Phosphor
(TP) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Küstengewässertypen in Mecklenburg-Vorpommern
B1 2,8 0,53 0,044
B2a 7,7 0,25 0,018
B2b 12,9 0,32 0,023
B3a 7,2 0,25 0,019
B3b 11,7 0,27 0,020
Küstengewässertypen in Schleswig-Holstein
B2a 8,6 0,52 0,034
B2b 14,8 0,276 0,016
B3b 14,3 0,2 0,0136
B4 16,7 0,21 0,0155
Werte für Stickstoff- und Phosphorparameter für
verschiedene Gewässertypen der Ostsee und der Nordsee einschließlich Übergangsgewässer

Ostsee:
Typ nach
Anlage 1 Nr. 2.4
Salinität
(Durchschnittswert
in PSU)
Gesamt-Stickstoff
(TN) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
Gelöster
anorganischer
Stickstoff (DIN)
in mg/l
(Winterdurchschnitt)
Gesamt Phosphor
(Gesamt-P) in mg/l
(Jahresdurchschnitt)
N1/N2 29,0 – 31,5 (30) 0,32 0,26 0,031
N3/N4 16,4 – 30,5 (24) 0,56 0,44 0,036
N5 32,0 0,24 0,19 0,030
T1/T2 3,6 – 23,4 1,00 0,80 0,045
Nordsee:
Sind bei den einzelnen Parametern Konzentrationsbereiche angegeben, ist jeweils der erste Wert dem niedrigen und der zweite Wert dem hohen Salinitätswert für den Gewässertyp zuzuordnen.

Anlage 7 Nr. 1.2 Fußn 5 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "z.B" ein fehlender Punkt eingefügt

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1424 - 1431)


1.
Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.
2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich.
3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.

Tabelle 1

Stoffe des chemischen Zustands

Nr. Spalte 1
Stoffname
Spalte 2
CAS-Nummer
Spalte 3
EU-Nummer
Spalte 4
Stoff mit
überarbeiteter
UQN nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
Spalte 5
neu geregelter Stoff nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
Spalte 6
Trendermittlung nach
§ 15 Absatz 1 erforderlich
Spalte 7
ubiquitärer Stoff, (weniger intensive
Überwachung nach Anlage 10
Nummer 4
möglich)
Spalte 8
prioritärer
Stoff nach
§ 2 Nummer 4
Spalte 9
bestimmter
anderer
Schadstoff nach
§ 2 Nummer 5
Spalte 10
prioritärer
gefährlicher Stoff
1 Alachlor 15972-60-8 240-110-8 X
2 Anthracen 120-12-7 204-371-1 X X X X
3 Atrazin 1912-24-9 217-617-8 X
4 Benzol 71-43-2 200-753-7 X
5 Bromierte Diphenylether X X X X X
6 Cadmium und
Cadmiumverbindungen
7440-43-9 231-152-8 X X X
6a Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 X
7 C10-13 Chloralkane 85535-84-8 287-476-5 X X X
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 207-432-0 X
9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) 2921-88-2 220-864-4 X
9a Cyclodien Pestizide:
Aldrin 309-00-2 X
Dieldrin 60-57-1 X
Endrin 72-20-8 X
Isodrin 465-73-6 X
9b DDT insgesamt nicht
anwendbar
X
4,4-DDT 50-29-3 X
10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 203-458-1 X
11 Dichlormethan 75-09-2 200-838-9 X
12 Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP) 117-81-7 204-211-0 X X X
13 Diuron 330-54-1 206-354-4 X
14 Endosulfan 115-29-7 204-079-4 X X
15 Fluoranthen 206-44-0 205-912-4 X X X
16 Hexachlorbenzol 118-74-1 204-273-9 X X X
17 Hexachlorbutadien 87-68-3 201-765-5 X X X
18 Hexachlorcyclohexan 608-73-1 210-168-9 X X X
19 Isoproturon 34123-59-6 251-835-4 X
20 Blei und Bleiverbindungen 7439-92-1 231-100-4 X X X
21 Quecksilber und
Quecksilberverbindungen
7439-97-6 231-106-7 X X X X
22 Naphthalin 91-20-3 202-049-5 X X
23 Nickel und Nickelverbindungen 7440-02-0 231-111-4 X X
24 Nonylphenol (4-Nonylphenol) 84852-15-3 X X
25 Octylphenol nicht
anwendbar
X
26 Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-0 X X X
27 Pentachlorphenol 87-86-5 201-778-6 X
28 Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
nicht
anwendbar
X X X X X
Benzo[a]pyren 50-32-8 200-028-5
Benzo[b]fluoranthen 205-99-2 205-911-9
Benzo[k]fluoranthen 207-08-9 205-916-6
Benzo[g,h,i]-perylen 191-24-2 205-883-8
Indeno[1,2,3-cd]-pyren 193-39-5 205-893-2
29 Simazin 122-34-9 204-535-2 X
29a Tetrachlorethylen 127-18-4 X
29b Trichlorethylen 79-01-6 X
30 Tributylzinnverbindungen
(Tributylzinn-Kation)
(36643-28-4) X X X X
31 Trichlorbenzol 12002-48-1 234-413-4 X
32 Trichlormethan 67-66-3 200-663-8 X
33 Trifluralin 1582-09-8 216-428-8 X X
34 Dicofol 115-32-2 204-082-0 X X X X
35 Perfluoroktansulfansäure und
ihre Derivate (PFOS)
1763-23-1 217-179-8 X X X X X
36 Quinoxyfen 124495-18-7 X X X X
37 Dioxine und dioxinähnliche
Verbindungen
X X X X X
38 Aclonifen 74070-46-5 277-704-1 X X
39 Bifenox 42576-02-3 255-894-7 X X
40 Cybutryn 28159-98-0 248-872-3 X X
41 Cypermethrin 52315-07-8 257-842-9 X X
42 Dichlorvos 62-73-7 200-547-7 X X
43 Hexabromcyclododecan (HBCDD) X X X X X
44 Heptachlor und
Heptachlorepoxid
76-44-8/
1024-57-3
200-962-3/
213-831-0
X X X X X
45 Terbutryn 886-50-0 212-950-5 X X
46 Nitrat

Nr. Stoffname CAS-
Nummer
JD-UQN
in µg/l
JD-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
Biota-UQN
in μg/kg
Nassgewicht
oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach § 3
Nummer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und Küstenge-
wässer nach § 3
Nummer 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes
Oberflächen-
gewässer
1 Alachlor 15972-60-8 0,3 0,3 0,7 0,7
2 Anthracen 120-12-7 0,1 0,1 0,1 0,1
3 Atrazin 1912-24-9 0,6 0,6 2 2
4 Benzol 71-43-2 10 8 50 50
5 Bromierte
Diphenylether
0,14 0,014 0,0085
6 Cadmium
und Cadmiumverbindungen
(je nach Wasserhärteklasse)
7440-43-9 0,08 (Klasse 1)
0,08 (Klasse 2)
0,09 (Klasse 3)
0,15 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5)
0,2 0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
0,45 (Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
6a Tetrachlor-
kohlenstoff
56-23-5 12 12 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
7 C10-13
Chloralkane
85535-84-8 0,4 0,4 1,4 1,4
8 Chlorfenvinphos 470-90-6 0,1 0,1 0,3 0,3
9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) 2921-88-2 0,03 0,03 0,1 0,1
9a Cyclodien
Pestizide:
Σ = 0,01 Σ = 0,005 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Aldrin 309-00-2
Dieldrin 60-57-1
Endrin 72-20-8
Isodrin 465-73-6
9b DDT insgesamt nicht
anwendbar
0,025 0,025 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
4,4-DDT 50-29-3 0,01 0,01 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
11 Dichlormethan 75-09-2 20 20 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
12 Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP) 117-81-7 1,3 1,3 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
13 Diuron 330-54-1 0,2 0,2 1,8 1,8
14 Endosulfan 115-29-7 0,005 0,0005 0,01 0,004
15 Fluoranthen 206-44-0 0,0063 0,0063 0,12 0,12 30
16 Hexachlorbenzol 118-74-1 0,05 0,05 10
17 Hexachlorbutadien 87-68-3 0,6 0,6 55
18 Hexachlorcyclohexan 608-73-1 0,02 0,002 0,04 0,02
19 Isoproturon 34123-59-6 0,3 0,3 1 1
20 Blei und
Bleiverbindungen
7439-92-1 1,2 1,3 14 14
21 Quecksilber
und Quecksilberverbindungen
7439-97-6 0,07 0,07 20
22 Naphthalin 91-20-3 2 2 130 130
23 Nickel und Nickel-verbindungen 7440-02-0 4 8,6 34 34
24 Nonylphenol
(4-Nonylphenol)
84852-15-3 0,3 0,3 2 2
25 Octylphenol
((4-(1,1',3,3'-
Tetramethylbutyl)-phenol)
140-66-9 0,1 0,01 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
26 Pentachlorbenzol 608-93-5 0,007 0,0007 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
27 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 1 1
28 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Benzo[a]pyren 50-32-8 0,00017 0,00017 0,27 0,027 5
Benzo[b]fluoranthen 205-99-2 0,017 0,017
Benzo[k]fluoranthen 207-08-9 0,017 0,017
Benzo[g,h,i]-
perylen
191-24-2 0,0082 0,00082
Indeno[1,2,3-cd]-pyren 193-39-5 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
29 Simazin 122-34-9 1 1 4 4
29a Tetrachlorethylen 127-18-4 10 10 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
29b Trichlorethylen 79-01-6 10 10 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
30 Tributylzinn-
Verbindungen
(Tributylzinn-
Kation)
36643-28-4 0,0002 0,0002 0,0015 0,0015
31 Trichlorbenzole 12002-48-1 0,4 0,4 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
32 Trichlormethan 67-66-3 2,5 2,5 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
33 Trifluralin 1582-09-8 0,03 0,03 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
34 Dicofol 115-32-2 0,0013 0,000032 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
33
35 Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS) 1763-23-1 0,00065 0,00013 36 7,2 9,1
36 Quinoxyfen 124495-18-7 0,15 0,015 2,7 0,54
37 Dioxine und dioxinähnliche
Verbindungen
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Summe PCDD+PCDF+PCDL 0,0065
µg/kg TEQ
38 Aclinofen 74070-46-5 0,12 0,012 0,12 0,012
39 Bifenox 42576-02-3 0,012 0,0012 0,04 0,004
40 Cybutryn 28159-98-0 0,0025 0,0025 0,016 0,016
41 Cypermethrin 52315-07-8 0,00008 0,000008 0,0006 0,00006
42 Dichlorvos 62-73-7 0,0006 0,00006 0,0007 0,00007
43 Hexabromcyclododecan (HBCDD) 0,0016 0,0008 0,5 0,05 167
44 Heptachlor und Heptachlorepoxid 76-44-8/ 1024-57-3 0,0000002 0,00000001 0,0003 0,00003 0,0067
45 Terbutryn 886-50-0 0,065 0,0065 0,34 0,034
46 Nitrat 50 x 10
Tabelle 2
Umweltqualitätsnormen

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1432 - 1433)


1.
Anforderungen an Analysenmethoden für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:
1.1
Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 validiert und dokumentiert.
1.2
Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.3
Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.
1.4
Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.
1.5
Wird für einen Stoff nach Anlage 8 Tabelle 2 Nummer 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 oder 44 der Tabelle 2 in Anlage 8 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, anstelle von Biota andere Matrizes zu untersuchen, muss die für die gewählte Matrix verwendete Analysenmethode die Mindestleistungskriterien nach den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Die Analysenmethode muss dann mindestens so leistungsfähig sein wie die Analysenmethode, die für den betreffenden Stoff in Biota verwendet wird.
2.
Anforderungen an Laboratorien
2.1
Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:
2.1.1
die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind, und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 erfüllen und
2.1.2
die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.
2.2
Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.
3.
Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse
3.1
Berechnung des Jahresdurchschnitts
3.1.1
Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.
3.1.2
Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze“ bezeichnet.
3.2
Einhaltung von Umweltqualitätsnormen
3.2.1
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und alle Messwerte unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.2
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlagen 6 und 8, jeweils ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten, wenn die Bestimmungsgrenze unterhalb der UQN liegt. Liegt im Fall von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und das arithmetische Mittel unter der Bestimmungsgrenze, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Einstufung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.
3.2.3
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 2, ausgedrückt als Biota-UQN, gelten als eingehalten, wenn der entlogarithmierte Wert des arithmetischen Mittelwerts der logarithmierten Konzentrationen in den einzelnen Individuen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig; in diesen Fällen gilt die Biota-UQN als eingehalten, wenn die Konzentration in der Poolprobe kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Bei der Untersuchung von mehreren Poolproben wird der arithmetische Mittelwert der gemessenen Konzentrationen gebildet und mit der Biota-UQN verglichen.
3.3
Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen und der Bioverfügbarkeit von Nickel und Blei
3.3.1
Ist für einen Stoff nach Anlage 6 oder 8 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.
3.3.2
Ist der für Nickel oder Blei ermittelte Jahresdurchschnitt größer oder gleich der JD-UQN, kann bei dessen Beurteilung die Bioverfügbarkeit berücksichtigt werden, wobei die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration für den weiteren Vergleich mit der JD-UQN zu berechnen ist. Bioverfügbare Konzentrationen sind für jeden einzelnen Messwert mithilfe geeigneter Modelle zu ermitteln. Dafür sind die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die standortspezifischen Wasserqualitätsparameter pH-Wert, Calcium-Gehalt (Wasserhärte) und gelöster organischer Kohlenstoff zu verwenden. Aus den erhaltenen bioverfügbaren Konzentrationen wird die bioverfügbare Jahresdurchschnittskonzentration als arithmetisches Mittel berechnet. Es ist zu gewährleisten, dass die gelösten Konzentrationen von Nickel und Blei und die Wasserqualitätsparameter in derselben Wasserprobe überwacht werden.

(+++ Anlage 9 Nr. 3.1 und 3.3: Zur Anwendung vgl. Anlage 8 Nr. 3 +++)

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1434 - 1438)


Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind.
3Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird.
4Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.

4
5Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen.
6Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.

1.
Überblicksweise Überwachung:
1.1
Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
a)
Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
b)
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
c)
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
d)
Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.
1.2
Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
a)
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist,
b)
sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
c)
sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratkilometern befinden,
und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet oder in die Meeresumwelt gelangt.
1.3
An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:
a)
Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,
b)
Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,
c)
Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,
d)
die prioritären Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 8, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt,
e)
bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden und
f)
Nitrat.
2.
Operative Überwachung
2.1
Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,
a)
den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und
b)
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.
2.2
Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:
2.2.1
Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.
2.2.2
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
2.2.3
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
2.2.4
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
a)
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,
b)
prioritäre Stoffe, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,
c)
bestimmte andere Schadstoffe, Nitrat und flussgebietsspezifische Schadstoffe, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 6 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden, und
d)
Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.
3.
Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
a)
wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
b)
wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder
c)
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.
4.
Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustandes sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.
Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken und die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen so sicher wie möglich ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parametern der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.
Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.


QualitätskomponenteÜberwachungsfrequenzenÜberwachungsintervalle
FlüsseSeenÜbergangs-
gewässer
Küsten-
gewässer
Überblicks-
überwachung
operative
Überwachung
Gesamtstickstoff nach § 14
Gesamtstickstoff13-mal pro Jahrjährlich
Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1
Phytoplankton6-mal
pro Jahr (relevante Vegetations-
periode)
6-mal
pro Jahr
(relevante Vegetations-
periode)
6-mal
pro Jahr (relevante Vegetations-
periode)
alle 1 bis 3 Jahrealle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter
der empfindlichsten
Qualitäts-
komponente
Andere aquatische Flora1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal pro Jahralle 1 bis 3 Jahre
Makrozoobenthos1- bis 2-mal pro Jahr1-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
1-mal
pro Jahr
alle 1 bis 3 Jahre
Fische1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahralle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen
Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2
Durchgängigkeiteinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungalle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre Aktualisierung
HydrologieKontinuierlich fortlaufend1-mal
pro Monat
Morphologieeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungeinmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibungalle 6 Jahre Aktualisierungalle 6 Jahre Aktualisierung
Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6
Flussgebietsspezifische Schadstoffe4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in drei Jahren
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7
Wärmebe-
dingungen
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in
drei Jahren
Sauerstoffgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr
Salzgehalt4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr
Nährstoffzustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr
Versauerungszustand4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr
Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8
Prioritäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
12-mal
pro Jahr
mindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in
drei Jahren
Prioritäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8 in Biota
1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in
drei Jahren
Ubiquitäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 7
Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten.
Stoffe nach
Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten
1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro Jahr1- bis 2-mal pro JahrNur an
Messstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal in
drei Jahren
Bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 94- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahr4- bis 13-mal pro Jahrmindestens einmal in sechs Jahrenmindestens einmal in
drei Jahren
Tabelle
Überwachungsfrequenzen und Überwachungsintervalle
5.
Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete
5.1
Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung
Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen notwendig ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe, Nitrat und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Teil I Nummer 2, 3 oder 17 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 6 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.
Versorgte BevölkerungFrequenz
< 10 000viermal im Jahr
10 000 bis 30 000achtmal im Jahr
> 30 000zwölfmal im Jahr
Tabelle
Überwachungsfrequenzen
5.2
Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1439)


Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten.
3Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
4


FlussgebietseinheitAnzahl der
Überwachungsstellen
Donau3
Rhein6
Maas1
Ems1
Weser3
Elbe6
Eider1
Oder1
Schlei/Trave1
Warnow/Peene1

In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung

1.
des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie
2.
der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.

Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1440 - 1441)


1.
Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:
Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
Tabelle 1
Darstellung des ökologischen Zustands
1.2
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:
Ökologisches Potenzial Farbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene
und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und
dunkelgraue Streifen
Tabelle 2
Darstellung des ökologischen Potenzials
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
1.4
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:
a)
P – Phytoplankton,
b)
M – Makrophyten und Phytobenthos,
c)
B – Benthische wirbellose Fauna,
d)
F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.
2.
Darstellung des chemischen Zustands
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Chemischer Zustand Farbkennung
gut blau
nicht gut rot
Tabelle 3
Darstellung des chemischen Zustands
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
3.
Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016,1442)


1.
Grundsätze

Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrizes, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.
Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.
2.
Biota

Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.
Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse, möglichst drei Jahre alt, für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.
3.
Sedimente

In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind, um möglichst feinkörnige Sedimentproben zu erhalten, bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.
Die Sedimentuntersuchungen auf Metalle sind in der Fraktion kleiner als 63 µm und auf organische Stoffe in der Fraktion kleiner als 2 mm durchzuführen.
Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann verwendet werden, wenn der Anteil der Fraktion kleiner als 63 µm bestimmt und dokumentiert wird und dieser bei den einzelnen Proben innerhalb des betrachteten Zeitraums jeweils eine vergleichbare Größenordnung aufweist.
Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.
4.
Schwebstoffe

Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:
a)
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,
b)
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen: bei Metallen in der Fraktion kleiner als 63 µm und bei organischen Stoffen in der Fraktion kleiner als 2 mm.
5.
Statistische Methode

Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).
Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich.
Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:
5.1
Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mit Hilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h. dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.

r =
Korrelationskoeffizient
n =
Anzahl der Messwerte
5.2
Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 9.12.2020 I 2873
Ersetzt V 753-13-3 v. 20.7.2011 I 1429 (OGewV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25