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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz – NvWV

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(1) 1Bei nicht veröffentlichten Werken ist im Wege der Einzelfallabwägung zu prüfen, ob das Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes den durch die Veröffentlichung bewirkten Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht rechtfertigt.
2Hierbei sind insbesondere die Schöpfungshöhe und der Persönlichkeitsrechtsbezug des Werkes zu berücksichtigen.

(2) 1Nach Ablauf der in § 11 des Bundesarchivgesetzes bestimmten Schutzfristen wird das Überwiegen des Informationsinteresses widerleglich vermutet.
2Dies gilt insbesondere für Werke in Archivgut von Behörden und Gerichten.

(3) Die Vermutung nach Absatz 2 ist insbesondere dann widerlegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Urheber von einer Veröffentlichung des Werkes absehen wollte.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25