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Verordnung über ergänzende Bestimmungen zur Nutzung nicht verfügbarer Werke nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Verwertungsgesellschaftengesetz – NvWV

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Die Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel bestimmt war und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine spätere kommerzielle oder anderweitige Verfügbarkeit für die Allgemeinheit bestehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25