(1) 1Die Landesregierungen sind ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen, die erforderlich sind, um die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute und Giroverbände sowie der Girozentralen mit den nachstehenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
2Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
(2) Spar- und Girokassen im Sinne dieses Kapitels sind die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen.
(1) 1Die Spar- und Girokassen, die unselbständige Einrichtungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Körperschaften sind, sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten.
2Insoweit die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Körperschaft nach der bisherigen Rechtslage für die Verbindlichkeiten der Spar- oder Girokasse haftet (Gewährverband), bleibt diese Haftung für die bisherigen und künftigen Verpflichtungen bestehen.
(2)
1Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden.
2Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
1Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
2Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
3Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.
Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
(1) 1Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die
2Die
3Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die
(3) 1Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der
2Die Satzung sowie spätere Abänderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
3Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen.
4Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlaß durch das Bundesministerium der Finanzen wird die
5Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) 1Der Träger der
2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
3Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.
4Verpflichtungen der
Für die aus Anlaß einer Auseinandersetzung nach Artikel 1 § 2 Abs. 2, § 8, Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 5 erforderlichen Rechtshandlungen werden von Reich, Ländern und Gemeinden keine Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben.
–Art. 3 erster Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2
(1)
(2) 1Die obersten Landesbehörden können in besonderen Fällen ...
2Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Die Reichsregierung ist ermächtigt, zur Durchführung dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(1)
(2) Im übrigen treten die Vorschriften dieses Kapitels am Tage der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 gilt nicht für Länder, in denen eine entsprechende landesrechtliche Regelung besteht oder bis zum 31. Dezember 1933 getroffen wird.
–Art. 9 Satz 1 Kursivdruck: Gegenstandslos