(1) 1Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterstützt als Träger die
2Die
3Die Haftung des Verbandes als Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
(2) Die
(3) 1Die näheren Bestimmungen über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der
2Die Satzung sowie spätere Abänderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
3Wird die Satzung nicht rechtzeitig aufgestellt oder wird ihr die Genehmigung versagt, so wird sie von des Bundesministeriums der Finanzen erlassen.
4Mit der Genehmigung der Satzung oder mit deren Erlaß durch das Bundesministerium der Finanzen wird die
5Die Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Girozentrale, Deutschen Kommunalbank, und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband regeln die Beteiligten; die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(4) 1Der Träger der
2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten gilt dies nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.
3Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können.
4Verpflichtungen der