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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen – NotV 3

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1Die Girozentralen sind zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umzugestalten; sie unterliegen der Aufsicht der für ihren Hauptsitz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
2Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2
finden entsprechende Anwendung.
3Im übrigen sind Organisation und Geschäftsbetrieb der Girozentralen so zu regeln, wie es die Liquidität, insbesondere die Sicherheit der Liquiditätsreserven der Spar- und Girokassen, erfordert.

Art. 1 § 8 Satz 2 Kursivdruck: Vgl. Fußnote zu Art. 1 § 2 Abs. 2

Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864
Fünfter Teil Kapitel VIII Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand - BGBl 63-6 - aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Nr. 5 BHO 63-1 v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970
Vierter Teil - BGBl 2331-8 - aufgeh. durch Art. 18 G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25