print

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee – NordSBefV

arrow_left arrow_right

1Die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 eingetragenen Allgemeinen Schutzgebiete und Besonderen Schutzgebiete sollen alle fünf Jahre in den Seekarten aktualisiert werden.
2Die nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 3 erfolgenden Ausweisungen sollen für zehn Jahre Bestand haben.

Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)
Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25