- 1.
Wasserfahrzeug: jedes Fortbewegungsmittel zu Wasser mit oder ohne Maschinenantrieb, insbesondere Boote, Schiffe und Sportgeräte, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge;
- 2.
Fahrwasser: ein Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung;
- 3.
Allgemeines Schutzgebiet:
2Teile der Bundeswasserstraße, die der „Schutzzone I“, „Ruhezone (Zone I)“ oder „Zone I“ der jeweils in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und in Anlage 2 Abschnitt 2 bestimmt sind;
- 4.
Besonderes Schutzgebiet:
3Teile der Bundeswasserstraße, die nach Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;
- 5.
Schutzzeiten:
4Kalendermäßig festgelegte Zeiten, die in Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;
- 6.
Schutzgebiets-Wasserwanderweg: eine Route für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt C bestimmt ist;
- 7.
Schutzgebiets-Route: eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist;
- 8.
Schnellfahrkorridore: für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore;
- 9.