Nordsee-Befahrensverordnung – NordSBefV

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1Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Wasserfahrzeug: jedes Fortbewegungsmittel zu Wasser mit oder ohne Maschinenantrieb, insbesondere Boote, Schiffe und Sportgeräte, einschließlich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge, Bodeneffektfahrzeuge und Wasserflugzeuge;
2.
Fahrwasser: ein Fahrwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung;
3.
Allgemeines Schutzgebiet: 2Teile der Bundeswasserstraße, die der „Schutzzone I“, „Ruhezone (Zone I)“ oder „Zone I“ der jeweils in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten landesrechtlichen Vorschriften entsprechen und in Anlage 2 Abschnitt 2 bestimmt sind;
4.
Besonderes Schutzgebiet: 3Teile der Bundeswasserstraße, die nach Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;
5.
Schutzzeiten: 4Kalendermäßig festgelegte Zeiten, die in Anlage 2 Abschnitt 3 bestimmt sind;
6.
Schutzgebiets-Wasserwanderweg: eine Route für muskelkraftbetriebene Wasserfahrzeuge zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt C bestimmt ist;
7.
Schutzgebiets-Route: eine Route zum Befahren der Besonderen Schutzgebiete außerhalb der Fahrwasser, die in Anlage 3 Abschnitt D bestimmt ist;
8.
Schnellfahrkorridore: für den gewerblichen Verkehr zum Transport von Gütern und zur Beförderung von Personen in Anlage 3 Abschnitt E ausgewiesene Korridore;
9.

Ersetzt V 940-9-16 v. 12.2.1992 I 242 (NPNordSBefV)
Geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2024 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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