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Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal – NOKBefAbgV

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(1) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr über 3 000 BRZ, die ausschließlich unter Ballast fahren, ermäßigt sich die Befahrungsabgabe nach Nummer 1.1 des Abgabenverzeichnisses um 30%.

(2) 1Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4 des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt.
2Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken.

3Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Ermäßigung auch nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
2Der Antrag ist bis zum 31. März des folgenden Jahres bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2023 I Nr. 171
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 143 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 136 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021; Art. 4 Abs. 124 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 3.6.2021 I 1465 mWv 1.10.2021; dadurch ist die Geltung dieser V über den 30.9.2021 hinaus verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26