(1) 1Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
(2) 1Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet.
2Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.