(1) 1Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten.
2Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
(2) 1Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben.
2Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.