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Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken – NetzDG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.

(5) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25