(1) 1Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:
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2Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt.
3Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt.
4Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
(2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr.