Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), der durch Artikel 23 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt:
(1) 1Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:
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2Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nur für die gewerbliche Schifffahrt nach einer schriftlichen oder elektronischen Voranmeldung Schleusungen durchgeführt.
3Das Anmeldeverfahren wird in einer gesonderten Anordnung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Neckar geregelt.
4Es besteht kein Anspruch auf Schleusung für Verkehrsteilnehmer,die von den Festlegungen im Anmeldeverfahren abweichen, insbesondere, wenn sie die Schleusungen nicht fristgerecht wahrnehmen.
(2) Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und Deizisau sind täglich von 0 Uhr bis 24 Uhr.
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.
Von den §§ 1 und 2 kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Neckar aus verkehrlichen oder betrieblichen Gründen vorübergehend abweichen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar vom 12. Oktober 2004 (VkBl.
3S. 572) außer Kraft.