(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung eines Fallbeispiels.
2Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich des Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung.
4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern.
2Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
3Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.