(+++ Textnachweis ab: 14.3.1998 +++)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Natur- und Landschaftspfleger erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Natur- und Landschaftspflegers sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin".
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin, Revierjäger/Revierjägerin, Winzer/Winzerin, Fischwirt/Fischwirtin, Tierwirt/Tierwirtin (Schwerpunkt Schafhaltung) oder Wasserbauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in einem der genannten Berufe nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
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(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vertraut ist, Zusammenhänge im Naturhaushalt erkennt und Belastungen von Natur und Umwelt erfassen und beurteilen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe insbesondere aus einem der folgenden Bereiche zu lösen:
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(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
2Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit nach Absatz 4 sind.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.
3Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Informationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und Pflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermitteln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme nach Absatz 4.
(4) 1Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben Tagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungsgespräch vorzutragen und zu erläutern.
2Bei der Auswahl des Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
3Die Präsentation der Informationsmaßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläuterung nicht länger als 15 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Arbeiten im Naturschutz und in der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der einschlägigen Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) 1Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit in der ein Arbeitseinsatz zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern ist.
2Die Planung und Durchführung des Arbeitseinsatzes soll nicht länger als drei Stunden und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Die praxisbezogene Aufgabe besteht aus der Lösung eines Fallbeispiels.
2Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe einschließlich des Prüfungsgesprächs stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung.
4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern.
2Sie bezieht sich insbesondere auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe nach Absatz 4 sind.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
3Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
1Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen der Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung entspricht.
2Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(1) 1Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten.
2Für den Teil "Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden.
3Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden.
(2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungsbestandteilen gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(3) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten der vier Prüfungsteile zu errechnen.
(1) Die Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen oder von einzelnen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 befreit, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind, und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
2Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3In diesem Fall ist das bessere Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Prüfungsverfahren im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im übrigen können die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1998 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.