(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Informationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und Pflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermitteln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme nach Absatz 4.
(4) 1Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben Tagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungsgespräch vorzutragen und zu erläutern.
2Bei der Auswahl des Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
3Die Präsentation der Informationsmaßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläuterung nicht länger als 15 Minuten dauern.