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NatSGVessertalV
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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" – NatSGVessertalV
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§ 9 Einvernehmen
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1
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
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1.
Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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