Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. j EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGVessertalV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Thüringer Wald Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" festgesetzt.
(1) 1Das Biosphärenreservat repräsentiert einen charakteristischen Querschnitt durch den mittleren Thüringer Wald.
2Es erstreckt sich aus 420 m ü.
3NN am Gebirgsrand bis über 982 m ü.
4NN im Kammbereich.
5Der Untergrund besteht aus Sedimenten und Ergußgesteinen des Rotliegenden (Unteres Perm) sowie kleinflächig aus kambrischen Tonschiefern und im Randbereich aus Buntsandstein.
6Das Gebirge ist durch zahlreiche tiefe Täler zerschnitten.
7Das Gewässernetz ist sehr dicht (1,5 bis 2,5 km Lauflänge pro Quadratkilometer).
8Es überwiegen kleine, gefällreiche, kiesig-blockige Bäche mit meist klarem Wasser.
9An stehenden Gewässern sind vor allem zwei Trinkwassertalsperren zu nennen.
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Das Gebiet ist zu 85% bewaldet, wobei naturnahe Buchenwälder verschiedener Ausprägungen einen erheblichen Anteil besitzen.
11Der größere Teil wird von Fichtenforsten eingenommen, insbesondere in den höheren Lagen.
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Zum charakteristischen Landschaftsinventar gehören die Grünlandflächen auf den langgestreckten Talsohlen, an flacheren Hängen und in Quellmulden.
13Mit Borstgrasrasen, Frisch- und Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Bachröhrichten und Quellfluren spiegeln sie das reichhaltige Standortmosaik an den Hängen, in den Tälern und entlang der Bäche wider.
14Die früher zweischürige Mahd mit umfangreicher Rieselbewässerung ist in den letzten Jahrzehnten meist intensiverer Nutzung durch Rinderbeweidung gewichen.
15Entfernt gelegene Wiesen blieben ungenutzt.
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In den Kammlagen sind mehrere Hochmoore in das Reservat einbezogen.
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Die sehr unterschiedlichen Landschaftsstrukturen werden von einer sehr artenreichen Tier- und Pflanzenwelt besiedelt.
18Dazu zählen zahlreiche besonders geschützte Arten aus den verschiedenen taxonomischen Gruppen.
19Auch vom Aussterben bedrohte Arten kommen vor.
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Die landschaftlichen Schönheiten bieten traditionsgemäß Urlaubern und Touristen zu allen Jahreszeiten hervorragende Erholungsmöglichkeiten.
(2) 1Die Grenze des Biosphärenreservates verläuft wie folgt:
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Straße vom oberen Ende des Floßgrabens (nordwestlich des Großen Beerberges) in Richtung Schmücke bis Abzweigung zum Schneekopf, Richtung Schneekopf 1.000 m, Weg nördlich des Teufelskreismoores zur Straße Schmücke - Gehlberg (Güldene Brücke), nach 500 m Richtung Südost ins Große Löffeltal, dieses 500 m talabwärts, 900 m Richtung Sachsenstein, nach Osten zur Straße Schmücke-Mönchshof, diese bis Zwei Wiesen, Silbergrund bis Osthang Großer Rödel, nach Süden Weg östlich Rosenkopf bis Taubachtal, talabwärts bis Stützerbach, Ort ausschließend, Busselbach aufwärts nach Ost und Nord bis Auerhahn, Straße in Richtung Ilmenau bis Nördlicher Erbskopf, nördlicher Hangweg des Schortetales bis Voglersmühle, Schortetal bis Mühle, westlich Öhrenstock am Waldrand entlang nach Süden ins Schobsetal, über Weißlederspitze durch Haßlachtal zur Straße Gehren-Schönbrunn oberhalb der Katsmühle (Wohlrosestraße), über Ebereschenhügel, Straße in Richtung Schönbrunn durch Tannengrund, Südufer der Talsperre Schönbrunn, Sperrmauer, Waldweg Zehn Buchen ins Glasbachtal, nach Schleusingerneundorf, Straße in Richtung Schleusingen bis 2 km nordöstlich Hinternah, Waldrand Eisenhügel und Silberbacher Kuppe in Richtung Nord, östlich Breitenbach zum Kreckebach, am Bach entlang nach Breitenbach, Weg Breitenbach-Erlau, Eisenbahn und F 247 bis Suhl, Waldrand Döllberg und Ringberg östlich Suhl und nördlicher Waldrand Ringberg, Steinhorst, Krötengrund, Waldrand südlich, östlich und nördlich Goldlauter, Tal der Dürren Lauter zur Rosenkopfstraße, Richtung Südwest zum Punkt 758,8, Weg zum Rennsteig am Floßgraben.
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Der Verlauf der Grenze entlang der Straßen, Wege und Schienen versteht sich ausschließlich dieser.
4Verläuft sie an Bächen, sind diese eingeschlossen.
(3) 1Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Karten M 1:10.000 und M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und der Kreisverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
1Mit der Festsetzung als Biosphärenreservat wird bezweckt, die naturräumlichen Eigenarten des mittleren Thüringer Waldes in der Umgebung des Vessertales in Verbindung mit ihrer gebietstypischen Nutzung zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
2Insbesondere sind
(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I, II und III gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen (Totalreservate).
2Sie umfaßt folgende Teilflächen:
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(3) 1Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt folgende Teilflächen:
3
(4) 1Die
Schutzzone III
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt die in den Abs. 2 und 3 nicht beschriebene Fläche.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
(1) Im Biosphärenreservat ist es geboten,
(2) Insbesondere ist es geboten,
(1) In der Schutzzone III ist es verboten,
(2) 1Für die
Schutzzone II
gelten die in Abs. 1 aufgeführten Verbote.
2Weiterhin ist es verboten,
(3) 1Für die
Schutzzone I
gelten die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Verbote.
2Weiterhin ist es verboten,
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
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(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Biosphärenreservats (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
1Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
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1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1475)