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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe" – NatSGmElbeV

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(1) In Schutzzone III und IV ist es nicht gestattet, ungenehmigte Flächennutzungsänderungen und Bebauungen vorzunehmen.

(2) 1Über das in Abs. 1 genannte Verbot hinaus gelten in der Schutzzone II folgende Verbote:

1.
Es ist nicht gestattet, Baumaßnahmen durchzuführen, Deponien zu errichten, Erdaufschlüsse anzulegen, Biozide anzuwenden, das Gebiet zu verunreinigen, Feuer anzumachen, zu lärmen, zu baden, zu biwakieren, zu nächtigen und zu zelten.
2.
1Jegliche Einwirkungen auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere sowie auf deren Standorte und Lebensräume vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
3.
1Das Befahren des Gebietes ausschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Wasserstraßen mit Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern, Fahrrädern, Wasserfahrzeugen, Gespannfahrzeugen sowie das Reiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
4.
1Das Verlassen der Wege ist verboten.
5.
1Nutzungsartenänderungen wie Grünlandumbruch sind verboten.
6.
1Jagdausübung auf Federwild und im Uferbereich von Gewässern ist nicht gestattet.
7.
1Jagdlicher Fallenfang ist grundsätzlich nicht gestattet.
8.
1Wildfütterung ist nicht gestattet.
9.
1Angeln und Fischerei sind nicht gestattet.
10.
1Tourismus sowie die Ausübung von Sport, einschließlich von Flug- und Modellsport sind nicht gestattet.
11.
1Das Anbringen von Beschilderungen, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
12.
1Es ist grundsätzlich nicht gestattet, organisierte Veranstaltungen aller Art im Gebiet vorzunehmen.
13.
1Es ist verboten, nicht autochthone Pflanzen einzubringen.
14.
1Genehmigungen für Forschung und Pflege trifft die Biosphärenreservatsverwaltung.

2

(3) 1Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote hinaus gelten in der Schutzzone I folgende Verbote:

1.
Jegliche Nutzung oder Einflußnahme ist nicht gestattet.
2.
1Das Befahren, auch mit Wasserfahrzeugen, und Reiten ist nicht gestattet.
3.
1Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nicht gestattet.

2Das Betreten der Schutzzone I außerhalb markierter Wege ist verboten.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26