- 1.
Es ist nicht gestattet, Baumaßnahmen durchzuführen, Deponien zu errichten, Erdaufschlüsse anzulegen, Biozide anzuwenden, das Gebiet zu verunreinigen, Feuer anzumachen, zu lärmen, zu baden, zu biwakieren, zu nächtigen und zu zelten.
- 2.
1Jegliche Einwirkungen auf besonders geschützte Pflanzen und Tiere sowie auf deren Standorte und Lebensräume vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 3.
1Das Befahren des Gebietes ausschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Wasserstraßen mit Kraftfahrzeugen, Kleinkrafträdern, Fahrrädern, Wasserfahrzeugen, Gespannfahrzeugen sowie das Reiten sind grundsätzlich nicht gestattet.
- 4.
1Das Verlassen der Wege ist verboten.
- 5.
1Nutzungsartenänderungen wie Grünlandumbruch sind verboten.
- 6.
1Jagdausübung auf Federwild und im Uferbereich von Gewässern ist nicht gestattet.
- 7.
1Jagdlicher Fallenfang ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 8.
1Wildfütterung ist nicht gestattet.
- 9.
1Angeln und Fischerei sind nicht gestattet.
- 10.
1Tourismus sowie die Ausübung von Sport, einschließlich von Flug- und Modellsport sind nicht gestattet.
- 11.
1Das Anbringen von Beschilderungen, die nicht den Zielen des § 3 entsprechen, ist grundsätzlich nicht gestattet.
- 12.
1Es ist grundsätzlich nicht gestattet, organisierte Veranstaltungen aller Art im Gebiet vorzunehmen.
- 13.
1Es ist verboten, nicht autochthone Pflanzen einzubringen.
- 14.
1Genehmigungen für Forschung und Pflege trifft die Biosphärenreservatsverwaltung.