Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. i EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatSGmElbeV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Auf Grund des Artikels 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit den §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) Das Gebiet Mittlere Elbe in dem im § 2 näher bezeichneten Umfang wird als Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt.
(2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe".
(1) 1Das Biosphärenreservat liegt in einem der ausgedehntesten Auwaldgebiete Mitteleuropas im Bereich der Mittleren Elbe, Unteren Mulde und Unteren Saale.
2Es schließt die an die Flußtalauen grenzenden Talsandterrassen und die kulturhistorisch bedeutsame Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft ein.
3Wesentliche Lebensräume auebesiedelnder Lebensgemeinschaften werden in 12 Naturschutzgebieten gesichert.
(2) Der Grenzverlauf führt beginnend am östlichen Punkt bei Rehsen,
(3) 1Die Grenze des Biosphärenreservates ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Biosphärenreservates in Forstkarten M 1:25.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und der Kreisverwaltung.
4Bei den bezeichneten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) Das Biosphärenreservat dient der Erhaltung der gebietsspezifischen Arten- und Formenmannigfaltigkeit, wie sie in ihrer Komplexität im Landschaftsmosaik mitteleuropäischer Flußtalauen mit den angrenzenden Talsandterrassen auftreten.
(2) Einen Schwerpunkt bildet der Schutz gebietstypischer Vegetationsgesellschaften naturnaher waldreicher Überflutungsauen mit subkontinentalen Florenelementen, die in dieser Ausdehnung in Mitteleuropa einmalig sind.
(3) Das Reservat ist als Lebensraum für eine vielfältige Fauna einschließlich zahlreicher bestandsbedrohter Arten von Bedeutung, wie Elbebiber, Seeadler, Schwarzstorch, Weißstorch, Kranich, Wachtelkönig, verschiedene Limikolen- und Greifvogelarten sowie insbesondere rastende und überwinternde Wat- und Wasservogelarten.
(4) Die Erhaltung der Flußtalaue schaffte ökologischen Forschungsraum für das Programm "Der Mensch und die Biosphäre" der UNESCO im Rahmen eines seit 1979 anerkannten Biosphärenreservates.
(5) Der Schutzzweck schließt die Erhaltung der Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft als Denkmal der Landschafts- und Gartengestaltung mit Gebietscharakter ein.
(6) Die Teile der harmonischen Kulturlandschaft des Biosphärenreservates sind für landschaftsökologisch vertretbare Formen der Bildung und Erholung zu erschließen und zu sichern.
(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert.
(2) 1Die
Schutzzone I
(Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.
2Sie umfaßt folgende Teilflächen:
3
(3) 1Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt folgende Teilflächen:
3
(4) 1Die
Schutzzone III
(Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landwirtschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Die Fläche der Schutzzone III umfaßt alle Gebiete des Biosphärenreservates, die nicht zu den ausgewiesenen Gebieten der beschriebenen Schutzzonen I, II und IV gehören; sie besteht aus den Teilflächen:
3
(5) 1Die
Schutzzone IV
(Regenerationszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
2Sie umfaßt folgendes Gebiet:
3
Landgraben-Saaleniederung.
4
Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südosten bei Groß Kühnau
(6) Die Grenzen der Schutzzonen I bis IV sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
(1) Schutzzone I:
(2) 1Schutzzone II:
1
2
(3) 1Schutzzone III und IV:
1
2
(1) In Schutzzone III und IV ist es nicht gestattet, ungenehmigte Flächennutzungsänderungen und Bebauungen vorzunehmen.
(2) 1Über das in Abs. 1 genannte Verbot hinaus gelten in der
Schutzzone II
folgende Verbote:
2
(3) 1Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote hinaus gelten in der
Schutzzone I
folgende Verbote:
2
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
2
(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Reservats (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Biosphärenreservatsverwaltung.
1Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
2
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet voraus.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1474)