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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee" – NatPSchaalseeV

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(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn

1.
die Durchführung der Vorschriften
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) 1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung.
2Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25