(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) 1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung.
2Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.