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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee" – NatPSchaalseeV

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(1) 1Das Gebiet des Naturparkes wird zunächst nur in die Schutzzonen II und III gegliedert.
2Die Schutzzone I ist nicht ausgewiesen.

(2) 1Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) umfaßt folgende Bereiche, die als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen werden:

1.
Das Kammerbruch am Nordrand des Ratzeburger Sees ist ein Erlenwald- und Sumpfgebiet auf tiefgründigen Moorstandorten.
2.
1Das Campower Steilufer auf der Ostseite des Ratzeburger Sees umfaßt Hangwälder und bebuschtes Gelände.
3.
1Die Kiekbuschwiesen bei Neuhof sind ein Feuchtgebiet in der Senke zwischen Mechower und Ratzeburger See.
4.
1Der Mechower See ist ein nährstoffarmer abflußloser See auf der Wasserscheide zwischen Ratzeburger See und Schaalsee.
5.
1Der Lankower See ist ein Klarwassersee, der in den Mechower See, von dem er durch eine schmale Landbrücke getrennt ist, entwässert.
6.
1Der Ewige Teich umfaßt den Nordteil einer größeren Moorniederung, die auf schleswig-holsteinischer Seite bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist und zum Einzugsgebiet des Schaalsees gehört.
7.
1Der Goldensee, westlich von Groß Thurow, bezieht in den Schutzbereich die südlich anschließende Moorniederung mit Seggenrieden und Weidengebüschen ein.
8.
1Der Niendorf-Bernsdorffer Binnensee umfaßt den Nordteil des Niendorfer Binnensees (Dutzower See), den Bernsdorffer Binnensee einschließlich der bewaldeten Inseln, das Waldgebiet des Dohlen sowie die Bruch- und Moorniederung südlich Sandfeld.
9.
1Techin umfaßt die östlichen Buchten und Uferbereiche des zentralen Schaalseebeckens.

2Im Einzelnen gehören dazu
a)
das Wald- und Moorgebiet nördlich Techin,
b)
das Gebiet des Techiner Sees mit dem Südufer der Insel Kampenwerder,
c)
die Techiner Halbinsel einschließlich der östlich angrenzenden Bruchwald- und Feuchtwiesengebiete,
d)
die Schalißer Bucht einschließlich der angrenzenden Ufer.
10.
1Der Strangen schließt einen Teil des nördlichen Kirchensees ein und ist durch Gebüsch- und Riedmoor sowie eine reich gegliederte Uferzone gekennzeichnet.
11.
1Das Gebiet "Kuhlrader Moor und Röggeliner See" umfaßt den Hauptteil des Röggeliner Sees mit seinen teilweise beweideten Ufern und das stärker ausgetorfte Kuhlrader Moor.

2

(3) 1Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die übrigen nicht zur Zone II gehörenden Bereiche.
2Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.

(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26