Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. l EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPSchaalseeV Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
1Aufgrund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
2I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13, 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich des Schaalsees und der angrenzenden Seen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Schaalsee".
(1) 1Kernstück des Naturparkes ist der Schaalsee mit einer Reihe von Inseln und Halbinseln und den nördlich anschließenden Seen, Mooren und Wäldern.
2
Einbezogen in den Naturpark wird die Seenkette des Neuenkirchner und Boissower Sees sowie die zwischen dem Schaalsee und dieser Seenkette liegende Heckenlandschaft mit Waldresten, Kesselmooren, Feuchtwiesen und Hutungsresten.
3Außerdem gehört die stärker reliefierte vorwiegend ackerbaulich genutzte Moränenlandschaft zwischen Ratzeburger und Röggeliner See zum Naturpark.
(2) 1Die
äußere Umgrenzung des Naturparks
verläuft wie folgt:
2
(3) 1Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Naturparkes in Karten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Hagenow, Gadebusch und Grevesmühlen sowie bei der Naturparkverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) 1Mit der Festsetzung als Naturpark wird bezweckt:
2
(2) Mit dem Naturpark soll die Strukturverbesserung der ehemaligen Grenzregion gefördert werden.
(1) 1Das Gebiet des Naturparkes wird zunächst nur in die Schutzzonen II und III gegliedert.
2Die Schutzzone I ist nicht ausgewiesen.
(2) 1Die
Schutzzone II
(Entwicklungs- und Pflegezone) umfaßt folgende Bereiche, die als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen werden:
2
(3) 1Die
Schutzzone III
(Erholungszone) umfaßt die übrigen nicht zur Zone II gehörenden Bereiche.
2Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.
(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.
(1) 1Im Naturpark ist es geboten:
2
(2) Zur Umsetzung der im Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) 1Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Störung führen könnte.
2Insbesondere ist verboten,
(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,
(1) 1Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
2
(2) 1Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt.
2Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Naturparkes (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) 1Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Naturparkverwaltung.
2Die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung.
2Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1477)