NatPMSchweizV
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" – NatPMSchweizV
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§ 9 Einvernehmen
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Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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