print

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" – NatPMSchweizV

arrow_left arrow_right

(1) In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich der Märkischen Schweiz Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Märkische Schweiz".

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26