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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes – MuSchEltZV

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Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25