(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
(3) 1Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
2