Auf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Diese Rechtsverordnung bestimmt
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
(3) 1Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
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(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
(2) 1Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt.
2Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
(1) 1Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu übermitteln:
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(2) 1Der Meldepflichtige hat der Markttransparenzstelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preisdaten).
2Die Preisänderungen sind der Markttransparenzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu übermitteln.
3Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflichtigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Meldepflichtige
(4) 1Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Standardschnittstelle der Markttransparenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln.
2Änderungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf die jeweils geänderten Daten zu beschränken.
3Die Markttransparenzstelle stellt umgehend eine elektronische Rückmeldung zu den eingegangenen Daten zur Verfügung.
(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung.
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung.
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach Absatz 1 absehen.
1Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
(1) 1Die zugelassenen Anbieter von VerbraucherInformationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben:
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(2) 1Jeder zugelassene Anbieter von VerbraucherInformationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informationsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich der von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten melden können.
2Deren Kontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzuteilen.
3Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchentlich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln.
4Für die Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutreffende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.
(1) 1Die Markttransparenzstelle kann die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und des elektronischen Datenabrufs nach § 5 Absatz 2 näher bestimmen.
2Sie kann insbesondere die elektronischen Meldekanäle sowie die elektronischen Abrufkanäle beschränken, Lösungen zur Lastbegrenzung vorsehen und bestimmte Datenformate vorgeben.
3Die näheren Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 gibt sie auf einer zu diesem Zweck von ihr einzurichtenden Internetseite bekannt.
(2) Für die elektronische Übermittlung sowie den elektronischen Abruf der Daten stellt die Markttransparenzstelle jeweils eine von ihr definierte Standardschnittstelle zur Verfügung, die im Fall der Datenübermittlung eine automatisierte Verarbeitung der eingegangenen Daten ermöglicht.
(1) 1§ 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13 000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) 1Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.