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Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe – MTSKraftV

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Diese Rechtsverordnung bestimmt

1.
die Vorgaben zur Meldepflicht von Kraftstoffpreisen der Betreiber von öffentlichen Tankstellen und Unternehmen, die ihnen die Verkaufspreise vorgeben, insbesondere nähere Vorgaben zum genauen Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preisdaten nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
2.
angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nähere Vorgaben für den Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Meldepflichten unterhalb dieser Schwelle,
3.
Anforderungen an die Anbieter von VerbraucherInformationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
4.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (Markttransparenzstelle) an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
5.
Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen durch die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Geändert durch Art. 27 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Der § 4 Abs. 2 ist gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 31.8.2013 in Kraft getreten.
Die §§ 5 und 7 sind gem. Bek. v. 23.8.2013 I 3304 am 1.12.2013 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25