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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – MtDBwVWehrtechnikVDV

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(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.

(2) 1In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26