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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik – MtDBwVWehrtechnikVDV

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(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.

(3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 32 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26