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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes – MStDVDV

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Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.

Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25