print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes – MStDVDV

arrow_left arrow_right

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.

Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25