Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin – ModellBTechAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027
Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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