print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin – ModellBTechAusbV

arrow_left arrow_right

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25