Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin – ModellBTechAusbV

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(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und
Gestaltung
15 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

V aufgeh. durch § 16 dieser V, dieser idF d. Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233, mit Ablauf des 31.7.2027
Geändert durch Art. 2 V v. 4.8.2026 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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