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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice – MKUServAusbV

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(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2012 I 1487
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25