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Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen – MitbestBeiG

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1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2§ 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf die dort bezeichneten Vorgänge anzuwenden, auf die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 7.12.2006 I 2782
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25