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Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz – MitbestBeiG

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Soweit nach § 1 die Konzernzugehörigkeit eines Unternehmens oder die Unternehmenszugehörigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs fingiert wird, sind die im Zeitpunkt des Vorgangs in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Teilbetrieb bestehenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 7.12.2006 I 2782
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26