(1) 1Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten.
2Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an
(3) 1In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern