Mineralöldatengesetz – MinÖlDatG

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(1) 1Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge

1.
die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,
2.
die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
3.
die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
4.
der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,
5.
der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
6.
der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,
7.
die Herstellung von Erdölerzeugnissen und
8.
die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
a)
im Geltungsbereich des Gesetzes und
b)
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.
2Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.

(2) 1Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden.
2Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen.
3Meldepflichtige nach § 2 Absatz 5 Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt.

(3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe der Meldungen eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu nutzen.

(5) 1Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann.
2Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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