(1) 1Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.
(3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.
(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.